Aus  der  Lehre  von  der  Entmündigung.  115

6232  zu  bemessen  und  ein  partikularrechtlicher  Einfluß
  darauf  ausgeschlossen  ist.

Uebrigens  darf  hier  daran  erinnert  werden,  daß
auch  partikularrechtlich  die  Wirkungen  der  Entmündigung
  sich  vielfach  auf  das  Gebiet  des  öffentlichen
Rechts  erstrecken.  Dieselbe  bewirkt  z.  B.  nach  Art.  5
Abs.  2  Nr.  1,  Art.  101  u.  11  des  Landtagswahlgesetzes
  v.  4.  Juni  1848  bezgsw.  21.  März  1881
den  Verlust  der  Wahlberechtigung  und  Wählbarkeit
zum  bayer.  Landtag.  Nach  der  bayer.  diesrhein.
Gem.-O.  Art.  11  und  der  pfälz.  Gem.-O.  Art.  10
sind  ferner  die  Entmündigten  von  der  Erwerbung  des
Gemeindebürgerrechtes  außSgeschlossen  und  nach  Art.  6
des  Ges.  über  Heimath,  Verehelichung  und  Aufenthalt
  vom  16.  April  1868  in  der  Erwerbung  der
Heimath  beschränkt.  Da  ferner  die  Vormundschaft
heutzutage  ein  öffentliches  Amt  ist  (Rudorff  II  §S.  64
S.  17),  so  gehört  auch  die  Unfähigkeit  des  Entmündigten,
  eine  Vormundschaft  zu  führen,  mit  zu
den  öffentlich-rechtlichen  Wirkungen  der  Entmündigung.
Val.  Roth  1  §.  90  bei  Note  4  und  Rudorff  II  8.  65
Nr.  III  S.  21.  Endlich  kann  nach  Art.  36  Abs.  1
Nr.  7  des  Gesetzes  vom  16.  April  1868  über  Heimath
  u.  s.  w.  in  der  Fassung  vom  21.  April  1884
(G.=  u.  V.-Bl.  S.  123)  die  Gemeinde,  in  welcher
der  Mann  seine  Heimath  hat,  gegen  die  Ausstellung
des  Verehelichungszeugnisses  Einspruch  erheben,  wenn
und  so  lange  der  Mann  unter  Vormundschaft  steht
oder  gegen  ihn  Antrag  auf  Entmündigung  gestellt
ist,  und  ist  in  letzterem  Falle  die  Gemeinde  auch
zur  Versagung  des  Bürgerrechts  befugt  (Beide  Gem.-O.
Art.  13  bezgsw.  11  Abs.  2  f.).  Hiedurch  ist  für
den  Armenpflegschaftsrath,  welchem  nach  Art.  23
Abs.  3  Nr.  1  des  Armengesetzes  ein  Entmündigter
niemals  angehören  kann,  zugleich  eine  Triebfeder  geschaffen,
  von  dem  ihm  durch  Art.  36“  des  Armengesetzes
  eingeräumten  Antragkrechte  gegen  verschwenr

