116  Aus  der  Lehre  von  der  Entmündigung.

derische  Männer  rechtzeitig  Gebrauch  zu  machen.
Obwohl  natürlich  dazu  nicht  unfähig,  ist  der  erklärte
  Verschwender  nach  gemeinem  Rechte  (I.  18
pr.  Dig.  Qui  testamenta  facere  possunt  28,  1
und  8.  2  Inst.  Quibus  non  est  permissum  2,  12,
Keller,  Pand.  §.  482  Nr.  2,  Rudorff  1  §S.  17
S.  139  Nr.  3)  und  den  sich  hieran  anschließenden
Partikularrechten  (vgl.  Bayer.  Landr.  Thl.  III  Kap.  3
§.  3  Nr.  3,  Hohenloher  Landrecht  Weber  II,  1
S.  240  §.  115,  Fränkische  LGO.  Weber  III,  1
S.  241  S.  274  Nr.  4,  Schweinfurter  Statutarrecht
Weber  III,  2  S.  598  8.  105,  II  Nr.  5)  kraft  ausdrücklicher
  Gesetzesbestimmung  unfähig,  ein  Testament
zu  machen;  nach  preuß.  Landr.  Thl.  I  Tit.  12
8.  27—34  ist  er  wenigstens  in  der  Testamentserrichtung
  beschränkt.  (Die  im  gemeinen  Rechte
1.  18  pr.  cit.  weiter  ausgesprochene  Unfähigkeit,
Testamentszeuge  zu  sein,  gilt  wenigstens  nach  bayer.
Rechte  nicht  mehr.  Not.-Ges.  Art.  53,  54,  Zink,
Erl.  hiezu  S.  226.)

Alle  diese  dem  Verschwender  nachtheiligen  öffentlich=
  und  privatrechtlichen  Wirkungen  treten  mit  Zustellung
  des  Beschlusses  an  denselben  ohne  weiteres
ein  und  erfordert  es  daher  die  Folgerichtigkeit  und
Billigkeit,  daß  auch  die  dem  Verschwender  zum  Vortheile
  gereichenden  Wirkungen  der  Entmündigung,
insbesondere  die  Beschränkung  seiner  Handlungsfähigkeit
  im  vermögenörechtlichen  Verkehre  mit  Dritten
ohne  Rücksicht  auf  deren  Kenntniß  mit  demselben
Zeitpunkte  unbedingt  eintreten,  um  so  mehr,  als  nur
hiedurch  der  mittels  der  Entmündigung  bezweckte
Schutz  der  bedrohten  wirthschaftlichen  Interessen  sicher
zu  erreichen  ist.

Es  hat  ferner  die  Beschränkung  der  Handlungsunfähigkeit
  durch  Entmündigung  mit  der  zufolge
Konkurseröffnung  eintretenden  einige  Aehnlichkeit,  wie
auch  die  meisten  der  obenaufgeführten  öffentlichrecht-