Aus  der  Lehre  von  der  Entmündigung.  117

lichen  Wirkungen  der  Entmündigung  sich  an  die
Konkurseröffnung  gleichfalls  knüpfen.  Nicht  minder
ist  in  Beziehung  auf  anhängige  Prozesse  die  Wirkung
beider  Ereignisse  die  gleiche,  nämlich  Unterbrechung
des  Verfahrens,  welche  sogar  ohne  Rücksicht  auf  eine
Kenntniß  des  Gerichts  oder  der  Parteien  ihre  Wirkung
äußert.  CPO.  §.  218,  219;  Wilmowski  u.  Levy
.  219  Anm.  1  u.  4  und  §.  226  Anm.  1;  Seuffert
.  219  Anm.  1.  Wie  nun  die  Wirkungen  der
Konkurseröffnung,  insbesondere  die  Beschränkung  des
Verwaltungs=  und  VerfügungSrechtes  nach  Konk.-O.
§.  5,  nachdem  die  dem  Gemeinschuldner  gegen  den
Eröffnungsbeschluß  eingeräumte  sofortige  Beschwerde
(Konk.-O.  §.  101)  aufschiebende  Wirkung  nicht  hat
(Konk.-O.  §.  65  und  CPO.  8.  5401,  535,  7022),
ohne  Rücksicht  auf  die  auch  hier  vorgeschriebene
öffentliche  Bekanntmachung  (Konk.-O.  S.  103,  68)
mit  dem  nach  Konk.-O.  8.  100  festgestellten  Zeitpunkte
  der  Eröffnung  beginnen,  was  durch  die  in
§.  7  der  Konk.-O.  getroffenen  besonderen  Bestimmungen
  lediglich  bestätigt  wird,  so  besteht  auch  kein
Grund,  der  durch  §.  627  der  CPO.  angeordneten
öffentlichen  Bekanntmachung  der  Entmündigung  einer
Person  wegen  Verschwendung  auf  den  Wirkungsbeginn
  der  Entmündigung  selbst  irgend  einen  Einfluß
zu  gestatten.

Der  Bundesrathsentwurf  enthielt  die  Bestimmung
deß  §.  627  ebensowenig,  als  der  Entwurf  der  Subkommission,
  und  war  in  der  Begründung  des  ersteren
zu  den  88.  577,  578  (Hahn  I,  410)  die  Bemerkung
  enthalten,  die  Ausführung  des  Urtheils  sei
lediglich  Sache  der  vormundschaftlichen  Behörde,
welche  auch  für  die  „etwaige“  Sicherung  der  Ausführung
  durch  öffentliche  Bekanntmachung  zu  sorgen
habe.  In  der  ersten  Lesung  der  Justizkommission
machte  sogar  der  Vorsitzende  Miqusél  gelegentlich  die
Aeußerung,  daran,  ob  auch  andere  Betheiligte  davon