118  Aus  der  Lehre  von  der  Entmũnbigung.

Kenntulß  erhielten,  sei  nicht  viel  gelegen,  da  der
Entmündigte  selbst  der  Hauptbetheiligte  sei  (Hahn
II,  900),  und  erst  am  Schlusse  dieser  Lesung  warf
der  Abg.  Bähr  die  Frage  auf,  ob  nicht  im  Gesetze
eine  Bekanntmachung  der  Entmündigung  angeordnet
werden  solle.  Nachdem  noch  Dir.  v.  Amsberg  den
Standpunkt  des  Bundesrathöentwurfs  vertheidigt
hatte,  fand  die  von  Bähr  vorgeschlagene  Maßregel
  der  Veröffentlichung  bezüglich  des  Verschwenders
  durch  Annahme  des  jetzigen  §  627  Zustimmung.
  Bei  der  Verhandlung  hob  insbesondere  der
Abg.  Reichensperger  hervor,  das  Publikum  habe  das
größte  Interesse  an  der  Publikation,  um  sich  vor
Schaden  bewahren  zu  können.  Daß  aber  die  Wirksamkeit
  der  Entmündigung  in  irgend  einer  Beziehung
  insbesondere  Dritten  gegenüber  von  der  öffentlichen
  Bekanntmachung  abhängig  gemacht  werden
wollte,  darüber  liegt  nicht  die  leiseste  Andeutung
vor  (Hahn  II,  905,  906).  Andernfalls  hätten  bezüglich
  der  Art  der  Bekanntmachung  nähere  Bestimmungen
  wie  in  der  St.-P.-O.  §  333,  334  getroffen
  oder  der  Landesgesetzgebung  vorbehalten  werden
  müssen,  wie  z.  B.  das  preußische  Landrecht  in
Thl.  1  Tit.  5  §  15  ausdrücklich  bestimmte,  daß
die  Unfähigkeit  des  Verschwender,  sich  durch  Verträge
  zu  verpflichten,  mit  der  Mittagsstunde  desjenigen
  Tages  ihren  Anfang  nimmt,  an  welchem
daß  Blatt  der  öffentlichen  Anzelgen,  dem  die  gerichtliche
  Bekanntmachung  einverleibt  ist,  zuerst  ausgegeben
  worden.  Mit  Recht  erklären  Wilmowski  und
Levy  §  623  Anm.  2  (ebenso  v.  Bülow  C.-P.-O.
§s  623  Note  1  gegen  Daude  §  26  Abs.  5)  den  cit.
§  15  nunmehr  für  aufgehoben  und  den  folgenden
*  16,  wonach  unter  Umständen  ein  bereits  vor  der
öffentlichen  Bekanntmachung  mit  dem  Verschwender
abgeschlossener  Vertrag  unwirksam  ist,  für  noch  geltend
  mit  der  Maßgabe,  daß  hier  anstatt  „vor  der