Aus  der  Lehre  von  der  Entmündigung.  119

öffentlichen  Bekanntmachung“  zu  lesen  ist:  „vor  Zustellung
  des  Beschlusses  an  den  Entmündigten.“
Für  Bayern  ergibt  sich  diese  Aufrechthaltung  aus
Art.  144  des  A.  G.  zur  R.-C.-P.-O.,  nachdem  hier
ausdrücklich  auch  Thl.  1  Tit.  38  8  22  der  preuß.
G.O.  und  damit  der  daselbst  vorbehaltene  §  16
Tit.  5  Thl.  I  des  preußischen  Landrechts  als  unberührt
  erklärt  ist.  Wenn  ferner  nach  Wilmowski
und  Levy  a.  a.  O.  der  §  623  Abs.  2  Satz  1  hinsichtlich
  des  Zeitbeginnes  des  Zustandes  der  Entmündigung
  ohne  Unterschied  hinsichtlich  der  Wirksamkeit
  für  beziehungsweise  gegen  Entmündigte
und  dritte  Personen  materielles  Recht  enthält  und
wenn  die  öffentliche  Bekanntmachung  für  die  Wirkung
  der  Entmündigung  nicht  mehr  von  Bedeutung  ist,
keinerlei  privatrechtliche  Wirkungen  hat  (Anm.  1  zu
627  a.  a.  O.,  übereinstimmend  v.  Bülow  N.  1
zu  627),  so  ist  hiemit  die  weitere  Behauptung  von
Wilmowski  und  Levy,  daß  etwaige  Bestimmungen
des  bürgerlichen  Rechts,  welche  den  Eintritt  der
entsprechenden  Handlungsunfähigkeit  nicht  an  den
Akt  der  Entmündigung,  sondern  von  diesem  Akte
unterscheidend  am  ein  späteres  Moment  (Bestellung
des  Vormundes  oder  öffentliche  Bekanntmachung)
knüpfen,  durch  die  C.-P.-O.  nicht  berührt  worden
seien,  völlig  unvereinbar,  da  eben  der  Zustand  der
Entmündigung  lediglich  in  deren  Wirkungen  besteht.

Der  §  627  der  C.-P.-O.,  welcher  anordnet,
daß  die  Entmündigung  einer  Person  wegen  Verschwendung
  sowie  die  Wiederaufhebung  einer  solchen
Entmündigung  von  dem  Amtsgericht  öffentlich  bekannt
zu  machen  ist,  enthält  über  die  Art  dieser  Bekanntmachung
  keinerlei  Vorschrift  und  ergibt  sich  hieraus
einerseits,  daß  dieselbe  für  die  Wirksamkeit  der  Entmündigung
  ebensowenig  von  Bedeutung  sein  kann,
als  sie  es  hinsichtlich  der  Wiederaufhebung  derselben
ist,  andererseits,  daß  die  Art  der  Bekanntmachung