120  Aus  der  Lehre  von  der  Entmündigung.

lediglich  dem  vernünftigen,  nöthigenfalls  im  einzelnen
  Falle  auf  dem  Beschwerdewege  zu  verbessernden
Ermessen  des  zuständigen  Amtsgerichts  überlassen
werden  wollte.  Uebel  Anm.  4  zu  den  9§  621—627.
In  letzterer  Beziehung  bietet  die  C.-P.-O.  selbst  in
&amp;  187  Abs.  2  und  3  Anhaltspunkte  nicht  bindender
Natur  (Wilmowski  und  Levy  Anm.  1  zu  §  627)
und  ist  die  Bekanntmachung  ausschließlich  durch  Anheftung
  an  die  Gerichtstafel  (Fitting,  der  Reichs-Civilprozeß
  §  68  Nr.  V)  weder  aus  dem  Gesetze
zu  folgern  noch  auch  wegen  geringerer  Garantie
einer  entsprechenden  Verbreitung  zu  empfehlen.  Vielmehr
  wird  die  Veröffentlichung  auch  jetzt  noch  am
besten  in  Blättern  erfolgen,  welche  da  erscheinen
und  gelesen  werden,  wo  der  als  Verschwender  Erklärte
  seinen  Wohnsitz  hat  oder  wo  er  sich  zur  kritischen
  Zeit  aufhält.  Jedenfalls  aber  kann  aus  der
Art  der  Veröffentlichung  die  Wirksamkeit  der  Entmündigung
  ebensowenig  in  Frage  gestellt  werden
wie  in  dem  Falle,  wenn  die  von  Amtswegen  zu
bethätigende  Veröffentlichung  einmal  aus  Versehen
ganz  unterlassen  worden  wäre.  Landesgesetzliche  Bestimmungen
  zur  Ausführung  des  §  627  der  C.-P.-O.
dürften  mit  Rücksicht  auf  das  Verhältniß  zwischen
Reichs=  und  Landesrecht  (Reichsverf.  Art.  2,  412
und  5)  nicht  für  zulässig  zu  erachten  sein,  ebensowenig
  als  das  richterliche  Ermessen,  in  welcher
Weise  die  nach  §  5971  und  621  „erforderlichen
Ermittelungen“  zu  veranstalten  sind,  durch  ergänzende
  landesrechtliche  Vorschriften  näher  bestimmt
oder  beschränkt  werden  kann  und  dürfte  die  abweichende
  nicht  näher  begründete  Ansicht  von  Daude
&amp;25  Nr.  II,  3  S.  128,  129,  Wilmowski  und
Levy  §  627  Anm.  1,  Seuffert  §  627  Anm.  der
Sachlage  nicht  entsprechen.
Nur  den  Vormundschaftsbehörden  kann  eine
wiederholte  Veröffentlichung  der  Entmündigung  allen-