Aus  der  Lehre  von  der  Entmündigung.  121

falls  unter  Bezeichnung  des  bestellten  Vormundes
von  der  Landesgesetzgebung  aufgetragen  werden  und
sind  hiebei  auch  Vorschriften  über  die  Art  der  Veröffentlichung
  zulässig.  Nur  darf  die  Wirksamkeit  der
Entmündigung  hievon  in  keiner  Weise  abhängig  gemacht
  werden  und  sind  auch  alle  landesgesetzlichen
Vorschriften  aufgehoben,  welche  den  Beginn  der
Wirksamkeit  der  Entmündigung  von  irgend  einer
Art  der  Veröffentlichung  abhängig  machen  würden.
Es  wurde  denn  auch  z.  B.  in  Sachsen  der
&amp;  1989  des  B.-G.-B.,  wonach  die  Beschränkung
der  Handlungsfähigkeit  des  Verschwenders  erst  von
dem  Augenblick  der  öffentlichen  Bekanntmachung  an
eintrat,  durch  Gesetz  vom  20.  Februar  1882
betr.  die  Entmündigung  u.  s.  w.  Ziff.  U  Abs.  1
ausSdrücklich  aufgehoben  und  wurden  Vorschriften
über  den  Beginn  der  Wirksamkeit  der  Entmündigung
  und  über  Veröffentlichung  derselben  nicht  mehr
erlassen.  Daude  §  26  N.  49  S.  131  und  Anhang
  S.  163.

Für  das  diesrheinische  Bayern  gilt  noch  Art.  48
Abs.  1  des  Notarlats-Gesetzes  vom  10.  November
1861,  wonach  in  dem  Geschäftslokale  eines  jeden
Notars  ein  Verzeichniß  derjenigen  Personen  offen
liegen  soll,  welche  in  dem  Umkreise  des  Bezirksgerichts
  (jetzt  Landgerichts),  in  welchem  der  Notar
sein  Amt  verrichten  darf,  wegen  Verschwendung,
Geistes=  oder  Körperschwäche  von  den  Gerichten  unter
Kuratel  gestellt  sind.  Die  Einträge  sind  nach  Abs.  3
a.  a.  O.  unmittelbar  nach  dem  öffentlichen  Ausschreiben
  in  dem  dazu  bestimmten  amtlichen  Blatte
oder  nach  den  besonderen  Mittheilungen,  welche  dem
Notare  von  den  Gerichten  zugehen,  zu  machen.  Für
die  Wirksamkeit  der  Entmündigung  selbst  ist  der
Eintrag  in  die  Verzeichnisse  der  Notare  ebensowenig
von  Bedeutung  als  die  öffentliche  Bekanntmachung.
Zink,  Kommentar  zum  Not.-Ges.  Art.  48  S.  207.