122  Aus  der  Lehre  von  der  Entmündigung.

Nach  allerh.  V.  v.  7.  März  1814  Z.  I  (Reg.
Blatt  S.  673  und  Döllinger  V.-S.  XIX  S.  96)
ist  zur  Veröffentlichung  der  gerichtlichen  Verfügungen,
deren  öffentliche  Bekanntmachung  nothwendig  ist,  in
jedem  Kreise  das  Kreisamtsblatt  bestimmt,  was
noch  durch  Just.-M.-E.  vom  19.  Januar  1866
(J.-M.-Bl.  1866  S.  18,  19)  eingeschärft  wurde.
Vgl.  §  127  Abs.  2  der  Gesch.-O.  für  die  Notare.
Es  ist  diese  Vorschrift  als  bindende  bereits  durch
die  bayer.  Proz.-O.  von  1869  für  deren  Gebiet
außer  Wirksamkeit  gesetzt  worden  (boyer.  oberstr.
Entsch.  i.  S.  d.  Handels=  und  W.-Rechts  III  S.  422,
423)  und  ist  es  seit  Geltung  der  R.-C.-P.-O.  dabei
  verblieben.  (Val.  die  88  1872,  627,  825
und  842  der  C.-P.-O.,  bayer.  A.-G.  hiezu  Art.  17“
und  111  und  Subh.-O.  Art.  18.)  Immerhin  aber
wird  es  sich  für  die  Amtsgerichte  im  Interesse  der
Sache  empfehlen,  bezüglich  der  entmündigten  Verschwender
  die  Veröffentlichung  im  Kreisamtöblatte
beizubehalten,  da  hiedurch  eine  raschere  Kenntnißnahme
  auf  Seiten  der  Notare  vermittelt  wird  als
durch  die  anderenfalls  von  den  Vormundschaftsbehörden
  nach  Just.-M.-E.  vom  2.  November  1871
(J.  M.  Bl.  S.  307,  398),  vom  22.  Oktober  1881
(J.  M.  Bl.  S.  431,  432)  und  vom  24.  Oktober  1884
(J.  M.  Bl.  S.  190)  zu  machenden  besonderen  Mittheilungen.


Aus  dem  gleichen  Grunde  ist  auch  das  Verfahren
  der  bayerischen  Vormundschaftsbehörden,  die
Entmündigung  Geisteskranker  im  Kreisamtsblatte  zu
veröffentlichen,  nicht  zu  beanstanden,  obwohl  eine
dahin  gehende  allgemeine  bayerische  Vorschrift  nicht
besteht,  solche  insbesondere  aus  Art.  48  des  Not.=Ges.
  seinem  Wortlaute  nach  nicht  abgeleitet  werden
kann  (vgl.  Entsch.  d.  ROHG.  Bd.  XV  S.  111)
und  auch  weder  das  gemeine  Recht  noch  die  Partlkularrechte
  diese  Veröffentlichung  vorschreiben.  Vgl.