Aus  der  Lehre  von  der  Entmündigung.  123

Arnold,  Verf.  §  82.  Das  preußische  Landrecht  enthält
  gleichfalls  eine  dahin  gehende  Vorschrift  nicht.
Vgl.  preuß.  Landr.  I  Tit.  5  §  10  vgl.  mit  15,  II
Tit.  18  §  12,  13,  341  ff.,  preuß.  GO.  Thl.  I
Tit.  38  §  1—8;  Arnold,  Beiträge  zum  deutschen
Privatrechte  I  S.  663  Note  4  und  E.-G.  z.  bayer.
Proz.-O.  von  1869  Art.  35  Nr.  6.

Nach  dem  Vorschlage  des  Abg.  Bähr  sollte  zwar
als  Abs.  2  des  §  627  in  die  C.-P.-O.  eine  Bestimmung
  aufgenommen  werden,  daß  bei  einer  Entmündigung
  wegen  Geisteskrankheit  die  öffentliche  Bekanntmachung
  nach  dem  Ermessen  des  Gerichts  angeordnet
  werden  kann.  Es  wurde  aber  diese  Bestimmung
abgelehnt,  nachdem  sie  insbesondere  wegen  der  zu
befürchtenden  nachtheiligen  Wirkungen  der  Veröffentlichung
  auf  den  Geisteskranken  bekämpft  worden
war.  Hahn  II,  905,  906.  Ein  Verbot  der  Veröffentlichung
  wurde  jedoch  in  das  Gesetz  nicht  aufgenommen
  und  kann  nicht  mit  Uebel  Anm.  8  zur
C.-P.-O.  §  602—604  u.  Anm.  4  zu  §  621—627
aus  den  Aeußerungen  in  der  Justiz-Kommission  der
Schluß  gezogen  werden,  es  habe  die  Veröffentlichung
  eines  die  Entmündigung  wegen  Geisteskrankheit
aussprechenden  Beschlusses  in  Zukunft  überhaupt  zu
unterbleiben.  Nachtheilige  Folgen  der  Veröffentlichungen
  in  den  Kreisaomtöblättern  sind  auch  bis  jetzt
nicht  bekannt  geworden.  Vgl.  Wilmowski  u.  Levy
8  603  Anm.  3  und  §  627  Anm.  1,  Seuffert
§5  603  Anm.  6.  ·

(Weitere  Abschnitte  folgen  später.)