124  Entscheidungen  des  OLG.  München.

Mittheilungen  aus  der  Rechtsprechung  des  Kal.
Bayer.  Oberlandesgerichts  München  in  Strafsachen.

Polizei-Strafgesetzbuch.

Art.  106  mit  §§  121,  122  der  Gewerbeordnung
  für  das  Deutsche  Reich.  Eine  Kellnerin,
  welche  vertragSmäßig  zur  Verrichtung
  aller  häuslichen  und  geschäftlichen  Arbeiten
  verbunden  ist,  hat  die  Eigenschaft
eines  „Dienstboten.“  Der  Artikel  106  Ziff.  4
des  Polizei-Straf-Ges.-Bchs.,  wonach  Dienstboten,
welche  ohne  genügenden  Rechtfertigungsgrund  vor
Ablauf  der  bedungenen  oder  gesetzlichen  Dienstzeit
den  Dienst  verlassen,  mit  Haft  bis  zu  acht  Tagen
oder  Geld  bis  zu  fünfzehn  Thalern  bestraft  werden,
ist  im  Wesentlichen  dem  Polizeistrafgesetzbuch  von
1861  —  Art.  214  —  entnommen  und  bei  den
Verhandlungen  des  Gesetzgebungsausschusses  wie  bei
der  Berathung  wurde  allgemein  anerkannt,  daß  das
Wort  „Dienstbote“  in  der  landläufigen  Bedeutung
aufzufassen  sei.  (Verhandlungen  des  Gesetzgebungs-Ausschusses
  der  Kammer  der  Abgeordneten  von
1859/61,  Bd.  III  Seite  190  Spalte  2.)

Als  Dienstboten  „im  Sinne  des  Gesetzes“  sind
daher  alle  Personen  zu  betrachten,  welche  ihre  Arbeitskraft
  zu  häuslichen  oder  anderen  landwirthschaftlichen
  Verrichtungen  auf  längere  Zeit  vermiethen
  gegen  einen  vorausbestimmten  Lohn,  womit
namentlich  bei  ländlichen  Dienstboten  regelmäßig  die
unentgeldliche  Gewährung  von  Kost  und  Wohnung
durch  den  Dienstherrn  verbunden  ist.)  Diese
Voraussetzungen  treffen  nach  den  Feststellungen  des
angefochtenen  Urtheils  bei  dem  in  Rede  stehenden

)  Bgl.  Bb.  XLII  S.  380.