Entscheldungen  des  OLG.  Munchen.  125

Dienstverhältnisse  der  Angeklagten  zu.  Denn  diese
hatte  bei  Frau  N.  vereinbarungsgemäß  gegen  Lohn,
Wohnung  und  Kost  auf  unbestimmte  Zeit,  unter
einmonatlicher  oder  vierzehntägiger  Kündigungsfrist
alle  häuslichen  und  geschäftlichen  Arbeiten  zu  verrichten.
  Somit  hat  die  Strafkammer  ohne  Rechtsirrthum
  das  Rechtsverhältniß  der  Angeklagten  zur
Frau  N.  als  ein  Dienstbotenverhältniß  im  Sinne
des  Pol.-Straf-Ges.-Bchs.  gewürdigt.  An  diesem
Dienstbotenverhältnisse  wird  dadurch  nichts  geändert,
daß  die  Angeklagte  außer  den  häuslichen  Arbeiten
auch  die  Dienste  einer  Kellnerin,  ja  daß  sie  vorwiegend
  diese  letzteren  Dienste  zu  leisten  hatte,  denn
dieselbe  hatte  sich  hiezu  vertragSmäßig  verpflichtet,
und  die  Uebernahme  derartiger  Arbeitsleistungen  beeinträchtigt
  die  rechtliche  Eigenschaft  eines  Gesindevertrags
  nicht  im  mindesten,  da  nach  dem  hier
maßgebenden  Bayerischen  Landrecht  Thl.  I  cap.  4
§4  die  Dienstboten  lediglich  Vermiether  ihrer  Dienste
und  Arbeit  und  zu  dem  verbunden  sind,  was
Geding  und  Natur  des  Miethkontraktes
mit  sich  bringen.  Nachdem  auch  ohne  Rechtsirrthum
  festgestellt  ist,  daß  die  Angeklagte  ohne  die
vertragsmäßige  Kündigungsfrist  von  wenigstens  vierzehn
  Tagen  einzuhalten  und  ohne  genügenden  Rechtfertigungsgrund
  vor  Ablauf  der  bedungenen  Dienstzeit
  den  Dienst  bei  Frau  N.  verlassen  hat,  so  ist
bei  gestelltem  Strafantrag  die  Strafbestimmung  des
Art.  106  Ziff.  4  des  Polizeistrafgesetzbuchs  mit
Recht  gegen  dieselbe  zur  Anwendung  gebracht  worden.

Zur  Begründung  der  Revision  wird  hiegegen
ausgeführt,  es  hätte  auf  Grund  der  Feststellung,
daß  die  Angeklagte  vorwiegend  als  Kellnerin  gedungen
  war,  die  rechtliche  Stellung  derselben  als
die  einer  Gewerbsgehülfin  im  Wirthschaftsgewerbe
aufgefaßt  werden  sollen.

Diese  Annahme  ist  jedoch  nicht  behelflich.