126  Entscheldungen  des  OLG.  München.

Wenn  auch  nach  §  121  der  Reichs-Gewerbe-Ordnung,
  welcher  ausspricht,  daß  Gesellen  und  Gehülfen
  verpflichtet  sind,  den  Anordnungen  der  Arbeitgeber
  in  Beziehung  auf  die  ihnen  übertragenen  Arbeiten
  und  auf  die  häuslichen  Einrichtungen  Folge
zu  leisten,  zu  häuslichen  Arbeiten  aber  nicht  verbunden
  sind,  nicht  ausgeschlossen  ist,  daß  gewerbliche
  Arbeiter  nebenbei  die  Verrichtung  häuslicher
Dienste  freiwillig  übernehmen,  so  fehlt  doch  nach
den  thatsächlichen  Feststellungen  die  Voraussetzung,
daß  die  Angeklagte  hinsichtlich  ihrer  Stellung  bei
Frau  N.  als  gewerbliche  Arbeiterin  im  Sinne  der

eichs-Gewerbe-Ordnung  in  Betracht  kommen  könnte.
Unter  einem  gewerblichen  Arbeiter  versteht  das  Gesetz
  jeden  Arbeiter,  welcher  in  einem  vertragsmäßigen
  Dienstverhältnisse  zu  einem  selbständigen
Gewerbetreibenden  steht,  infolge  dieses  Vertragsverhältnisses
  dem  Arbeitgeber  seine  Arbeitêkraft  (nicht
etwa  bloß  eine  oder  einzelne  spezielle  Arbeitsverrichtungen)
  zu  Gebote  stellt  und  Dienstleistungen  verrichtet,
  welche  in  Arbeiten  des  Gewerbebetriebs  bestehen,
  insbesondere  sich  nicht  etwa  auf  die  Hausßwirthschaft
  des  Gewerbetreibenden  beziehen.  (Urtheil
des  Reichsgerichts  vom  10.  Dezember  1883,  Entscheidungen
  Bd.  IX  Seite  265.)  Die  Angeklagte
hat  aber,  wie  feststeht,  ihre  Arbeitskraft  der  Frau  N.
zur  Verrichtung  aller  häuslichen  und  geschäftlichen
Arbeiten  ohne  Beschränkung  auf  bestimmte  Geschäfte
zu  Gebote  gestellt,  und  wurde  in  dieser  unbeschränkten
  Weise  gleich  anderen  Dienstboten  nicht  bloß  im
Gastwirthschaftsbetriebe,  sondern  auch  bei  anderen
häuslichen  Verrichtungen,  als  Waschen,  Putzen,
Reinigen  des  Geschirrs  und  der  Lokalitäten,  beschäftigt.
  Sie  hat  also  die  hauswirthschaftlichen  Arbeiten
nicht  nur  nebenbei,  sie  hat  nicht  bloß  einzelne  Verrichtungen
  in  der  Hauswirthschaft,  insbesondere  die
im  Urtheil  beispielsweise  aufgeführten  übernommen,