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sondern  wie  andere  Dienstboten  die  jeweils  vorkommenden,
  sie  war  mit  anderen  Worten  Kellnerin  und
Dienstbote  in  einer  Person.  Wer  sich  in  dieser
Weise  verdingt,  von  dem  kann  nicht  gesagt  werden,
daß  er  als  Arbeiter  seine  Arbeitskraft  für  Arbeiten
des  Gewerbebetriebs  zu  Gebote  stellt,  daß  er  als
gewerblicher  Arbeiter  Dienste  nimmt.  Als  Gewerbsgehülfin
  im  Sinne  der  Reichs-Gewerbeordnung  kaun
aber  eine  Kellnerin  nur  dann  in  Betracht  kommen,
wenn  ihre  Stellung  die  eines  gewerblichen  Arbeiters
ist.  Denn  die  Gewerbsgehülfen  bilden,  wie  schon
auß  der  Ueberschrift  des  VII.  Titels  der  Gewerbe-Ordnung:
  „Gewerbliche  Arbeiter  (Gesellen,  Gehülfen,
Lehrlinge,  Fabrikarbeiter“)  hervorgeht,  eine  Unterabthellung
  der  gewerblichen  Arbeiter.  Es  ist  sonach
auch  ganz  unerheblich,  daß  die  Angeklagte  bei  Frau
N.  vorwiegend  als  Kellnerin  beschäftigt  war.
Urtheil  vom  4.  März  1887.

Literatur.

Julius  Wilhelm  Planck,  Lehrbuch  des  deutschen  Civilgzeßrechte.
  Erster  Band.  Allgemeiner  Theil.
ördlingen,  C.  H.  Beck  1887,  547  S.  80.

Wenn  die  Freude  an  dem  Erscheinen  des  Planck'schen
Lehrbuchs  keine  ungetrübte  sein  könnte,  so  läge  der
Grund  darin,  daß  wir  es  noch  nicht  volsständig  besitzen.

Denn  was  wir  in  dem  vollendeten  allgemeinen
Theile  geboten  erhalten,  weckt  zu  lebhaft  den  Wunsch,
auch  den  noch  ausstehenden  besonderen  Theil  zu  kennen.
Der  erschienene  allgemeine  Theil  enthält  die  Lehre  von
der  Gerichtsverfassung,  von  der  Form  des  Verfahrens
(Porteien.  ihre  Stellung  zum  Gerichte  und  Prozeßhandungen
  der  Parteien  und  des  Gerichtes)  sowie  von  dem
Gang  des  Verfahrens  im  Allgemeinen  (Gliederung  der
Prozedur,  Zeitbestimmungen,  Unterbrechung,  Aussetzung
und  Ruhen  des  Verfahrens).  Die  Darstellung  des
Prozeßganges  im  Einzelnen  vor  den  Landgerichten,
Amtsgerichten,  in  der  Berufungs=  und  Revisionsinstanz,