128  Literatur.

Zwangsvollstreckung  und  summarische  Prozesse  sind  also
dem  besonderen  Theile  vorbehalten.  6

Wie  es  von  dem  bewährten  Meister  deutscher  Prozeßrechtswissenschaft
  nicht  anders  erwartet  werden
konnte,  hat  Planck  ein  in  der  Form  vollkommenes,  den
Inhalt  des  behandelten  Stoffes  mit  Klarheit,  Schärfe
und  Kürze  verarbeitendes  Werk  geschaffen.  Dem  Lehrzwecke
  ist  es  in  erster  Linie  gewidmet;  daher  auch  die
bistorischen  Einleitungen  zu  den  einzelnen  dogmatischen
2  usführungen,  die  der  Praktiker  freilich  leicht  entbehren
önnte.

Daß  aber  ein  Schriftsteller  wie  Planck,  der  in  Verbindung
  mit  der  lebendigen  Praxis  seine  Meisterschaft
erreicht  hat,  auch  da,  wo  er  in  erster  Linie  dem  Lehrwecke
  dienen  will,  die  praktische  Handhabung  des  Rechtes
ördert,  ist  selbstverständlich.

Man  vergleiche  nur  beispielsweise  die  Ausführungen
über  die  Offizialprüfungspflicht  des  Gerichtes  in  Betreff
der  Zuständigkeit  und  der  Louegeiwerekcehunge  überhaupt
  (§  23  S.  92;  II,  286),  über  die  Behandlung  der
mangelnden  Legitimation  des  Vertreters  (S.  237  f.);
über  die  Nothwendigkeit  oder  leberflüssigkeit  des
Parteireferates  bezüglich  der  Beweisprotokolle  und  befiehungsweise
  des  Verhandlungsstoffes  erster  Instanz.
bei  der  Berufungsverhandlung  (S.  182  f.);  über  die
Stellung  der  Parteien  zum  Gerichte  (8  50),  die
Rechtshängigkeit  (§  54),  den  Klagegrund  (S.  260  7
den  Prozeßbetrieb  und  die  Stoffvorlage  (§8  70—74),
endlich  das  mit  bewundernswerther  Präcision  und  Eleganz
  durchgeführte  Kapitel  über  die  Rechtskraft  des
lrtheils  (S.  254  ff.).  Die  uns  hier  gchogenen  Raumgrenzen
  verbieten  sowohl  die  weitere  ufzählung  als
das  Eingehen  in  die  Einzelheiten  der  hervorgehobenen
Partien  des  Lehrbuchs.

Wir  schließen  mit  dem  Ausdrucke  der  Ueberzeugung,
daß  das  vorliegende  Werk  den  seiner  Bedentung  entrechenden

  Rang  auch  im  Gebiete  der  civilprozessualen
raxis  schon  heute  einnimmt.  n.

Redakteur:  Dr.  Julius  v.  Staudinger  in  München.
Verlag:  Palm  &amp;  Enke  (Carl  Enke)  in  Erlangen.
Druck  von  Junge  &amp;  Sohn.  .