130  Oberstrichterliche  Entscheidungen.

in  Tradition  eines  —  anderwärts  gelegenen  —
Grundstücks  besteht.  Allein  dann,  wenn  wie  hier  die
Erfüllung  eines  Vertrages  in  der  Tradition  mehrerer
unter  der  Herrschaft  verschiedener  Rechte  gelegener
Grundstücke  besteht,  entfällt  der  Grund  für  die  Anwendung
  des  Rechtes  des  Erfüllungsortes,  nämlich
die  muthmaßliche  Absicht  der  Contrahenten,  sich  diesem
Rechte  zu  unterwerfen,  und  erscheint  es  gerechtfertigt,
das  Vertragsverhältniß  in  allen  seinen  Wirkungen
nach  dem  Gesetze  des  Perfektionsortes  zu  beurtheilen.

Vertrags  lediglich  das  dort  geltende  Recht  vor  Auge
hatten.  Vergl.  Seuffert  a.  a.  O.  S.  306.  Urth.
v.  3.  März  1888;  Reg.-N.  I  3/88.

Hraftung  nach  §.  120  der  Gewerbeordnung.
  Das  Berufungsgericht  ist  davon  ausgegangen,
daß  die  beklagten  Banunternehmer  nach  §.  120  der
Reichs-Gewerbe-Ordnung  ihr  Gerüst  am  Neubau  so
herzustellen  und  in  Stand  zu  halten  hatten,  daß  die
dort  beschäftigten  Arbeiter  gegen  Gefahr  für  Leben
und  Gesundheit  geschützt  waren,  und  daß,  wenn  dies
nicht  geschehen  ist,  ihre  Haftbarkeit  für  die  Nichterfüllung
  dieser  Verpflichtung  begründet  ist,  —  gleichviel,
  ob  sie  persönlich  ein  Verschulden  trifft  oder  nicht.

Im  Auschlusse  hieran  ist  festgestellt,  daß  das
Gerüst  seinem  Zwecke  entsprechend  hergestellt  worden
und  bis  zu  der  am  Tage  vor  dessen  Einsturz  durch
einen  unberufenen  Dritten  unbefugter  Weise  erfolgten
Beseitigung  eines  als  Stütze  dienenden  Bolzen,  wodurch
  allein  der  Einsturz  und  die  Beschädigung  der
klagenden  Bautaglöhnerinnen  herbeigeführt  worden