Oberstrichterliche  Entscheidungen.  131

ist,  in  diesem  Zustande  verblieben  ist,  so  daß  elne
weitere  Thätigkeit  der  Beklagten  zur  Unterhaltung
dieses  Zustandes  nicht  geboten  war.  Hieraus  hat  es
sodann  gefolgert,  daß  die  Beklagten  ihren  gesetzlichen
Verpflichtungen  nachgekommen  sind.

Einem  Unternehmer  liegt  nämlich,  wie  es  weiter
ausgeführt  hat,  bezüglich  der  von  Zeit  zu  Zeit  gebotenen
  Untersuchung  des  besondern  Zustandes  der
Einrichtung,  ob  sie  im  guten  Zustande  oder  reparaturbedürftig
  sei,  bezüglich  der  in  dleser  Richtung  zu
bethätigenden  Ueberwachung  der  betreffenden  Vorrichtung
  nur  die  Sorgfalt  eines  tüchtigen  Gewerbsmannes
  ob,  und  hat  der  Einsturz  des  Gerüstes  selbst
bei  Anordnung  der  größten  Sorgfalt  nicht  abgewendet
werden  können,  well  eine  Untersuchung  des  Gerüstes
auf  seine  Tragfähigkeit  bis  zur  Entfernung  des  Bolzen
nicht  geboten  gewesen  ist,  an  die  Möglichkeit  seiner
Beseltigung  nicht  hat  gedacht  werden  können  und
einem  Baunnternehmer  nicht  zugemuthet  werden  kann,
ein  Gerüst  keinen  Augenblick  ohne  Ueberwachung
5  lassen  und  vor  jedesmaliger  Benützung  zu  unteruchen.
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Die  Revisionsklägerinnen  behaupten,  daß  bei  dieser
Urtheilsbegründung  der  —  im  Wesentlichen  mit  S.  107
der  R.-G.-O.  vom  21.  Juni  1869  üÜbereinstimmende
—  8.  120  Abs.  3  Satz  1  des  Gesetzes  vom  17.  Juli
1878  verletzt  worden  sei,  weil  wenn  das  zur  thunlichsten
  Sicherung  der  Arbeiter  mit  Rücksicht  auf  die
besondere  Beschaffenheit  des  Gewerbsbetriebs  und  der
Betriebsstätte  gegen  Gefahr  für  Leben  und  Gesundheit
  Nothwendige  objektiv  zur  Zeit  des  Unfalls  nicht
bestehe,  der  Gewerbeunternehmer  für  einen  den  Arbeitern
  zugegangenen  Schaden  haften  müsse;  sie  halten
dafür,  daß  die  Beklagten  zu  bewirken  hätten,  daß
das  Gerülst  jederzelt  in  einem  Zustande  sei,  welcher
eine  Gefährdung  der  solches  benützenden  Arbelter  ausschließe
  und  daß,  wenn  es  sich  aus  was  immer  für

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