132  Oberstrichterliche  Entscheidungen.

einem  Grunde  nicht  in  diesem  Zustande  befinde  und
ein  dasselbe  benützender  Arbeiter  aus  dieser  Veranlassung
  Schaden  leide,  sie  hiefür  unbedingt  einstehen
müßten.

Eine  solche  Tragweite  dem  §.  120  in  Frage  beizumessen,
  ist  nicht  berechtigt.  Ihr  zufolge  hätte  ein
Gewerbeunternehmer,  wenn  die  von  ihm  zum  Schutze
seiner  Arbeiter  getroffenen  Einrichtungen  in  einem
gegebenen  Falle  diesen  Zweck  nicht  erreicht  haben,
unter  allen  Umständen  für  einen  entstandenen  Schaden
zu  haften,  sohin  selbst  dann,  wenn  in  Bezug  auf  Herstellung
  und  Unterhaltung  dieser  Einrichtung  Alles,  was
nur  immer  in  dieser  Richtung  von  einem  sachkundigen
und  sorgfältigen  Gewerbsmanne  gefordert  werden  kann,
vorgenommen  worden  ist,  und  darauf,  daß  sie  ihren
Zweck  nicht  erfüllt  hat,  auhergewöhnliche  Vorkommnisse
  eingewirkt  haben,  welche  gar  nicht  vorausgesehen
und  sohin  nicht  abgewendet  werden  konnten.  «

Für  eine  solche  Auslegung  des  8.  120  spricht
jedoch  der  Wortlaut  nicht.

Es  läßt  sich  mit  Grund  nicht  behaupten,  daß  bei
Erlaß  dieser  Vorschrift  beabsichtigt  war,  den  Gewerbeunternehmern
  eine  so  weit  gehende  Verpflichtung  aufzulegen.
  .

Auch  die  Praxis  der  Gerichte  hat  sich  vielfach
gegen  die  Auffassung  der  Revisionsklägerinnen  erklärt.

In  den  —  in  den  Entsch.  des  R.-Gerichts  Bd.  5
S.  74  u.  Bd.  12  S.  48  sowie  in  Seuffert's  Archiv
Bd.  40  Nr.  230  und  Bd.  42  Nr.  244  —  abgedruckten
  Urtheilen  ist  der  von  ihnen  aufgestellte  Satz,
daß  wenn  das  objektiv  zur  thunlichsten  Sicherung
der  Arbeiter  mit  Rücksicht  auf  die  besondere  Beschaffenheit
  des  Gewerbsbetriebs  und  der  Betriebsstätte
  gegen  Gefahr  für  Leben  und  Gesundheit  Nothwendige
  nicht  besteht,  der  Gewerbeunternehmer  für
Beschädigungen  der  Arbeiter  haften  muß,  nur  unter
einer  Einschränkung  als  richtig  anerkannt,  daß  nicht