Oberstrichterliche  Entscheibungen.  133

besondere  Umstände  vorliegen,  aus  denen  sich  ergibt,
daß  auch  bei  aller  Sorgfalt  und  Sachkunde,  welche
ein  ordentlicher  Gewerbsmann  besitzen  und  anwenden
muß,  die  zum  Schutze  der  Arbeiter  geeigneten  und
nothwendigen  Schutzvorrichtungen  zur  Zelt  des  Unfalls
  nicht  getroffen  sein  konnten.

Auf  der  gleichen  Anschauung  beruhen  ferner  insbesondere
  die  in  Seuffert's  Archiv  Bd.  36  Nr.  150
und  Bd.  40  Nr.  142  und  231  abgedruckten  Urtheile.
Urth.  vom  12.  Jan.  1888;  Reg.-Nr.  I.  123/87.

Wirkungen  von  Abschreibungen  im  Hypothekenbuche
  in  Bezug  auf  den  Pfandnexus.
Für  die  Frage,  ob  sich  ein  Grundstück  noch  im
Hypothekenverbande  befinde  oder  nicht,  ist  es  unerheblich,
  ob  dasselbe  mit  oder  ohne  rechtlichen  Grund
im  Hypothekenbuche  abgeschrieben  wurde.  Es  ist  hiefür
lediglich  die  Thatsache  der  formell  korrekten  Abschreibung
  entscheidend,  mit  welcher,  wie  sich  aus
8.  1  des  Hypothekengesetzes  per  argum.  e  contrar.
ergibt,  das  Pfandrecht  an  dem  betreffenden  Grundstücke
  erlischt.  Die  §§.  37  und  77  des  Hypothekengesetzes
  sind  hieher  offenbar  nicht  zutreffend,  und  die
in  §.  40  enthaltene  Bestimmung,  daß  sich  der  Hypothekgläubiger,
  wenn  von  dem  ihm  verpfändeten  Gutskomplexe
  ohne  seine  Einwilligung  ein  Grundstück  getrennt
  worden  ist,  an  das  getrennte  Grundstück  halten
könne,  ist  in  dieser  Allgemeinheit  nur  unter  der
Voraussetzung  zu  verstehen,  daß  die  Trennung  noch
nicht  im  Hypothekenbuche  eingetragen  worden  ist.
Für  das  Erlöschen  der  Hypothek  ist  der  Eintritt  der
Folgen  der  vollzogenen  Löschung  (Ss.  83  und  85
des  Hypothekengesetze)  nicht  von  dem  wirklichen
Vorhandensein  der  in  §.  71  aufgeführten  Gründe,
aus  welchen  die  Löschung  verlangt  werden  kann,  abhängig.
  Urth.  v.  17.  Febr.  1888;  Reg.-Nr.  1  148/87.