134  Oberstrichterliche  Entscheidungen.

Erforderniß  der  Streitverkündung.  Mit  der
Klage  wurde  die  persönliche  Haftung  des  Vorbesitzers
eines  subhastirten  Anwesens  nach  §.  56  des  Hyp.-Ges.
in  Anspruch  genommen.  Der  Beklagte  bestritt  seine
Zahlungsverbindlichkeit  auch  aus  dem  Grunde,  weil
das  klagende  Bankhaus  in  dem  Subhastationsverfahren
gegen  N.  N.  seinerzeit  unterlassen  habe,  ihm  den
Streit  zu  verkünden  und  behauptete,  daß  infolge
dieser  Unterlassung  das  genannte  Bankhaus  das  Recht
auf  Gewährleistung  oder  Schadloshaltung  verloren  habe.

Nach  der  laut  Art.  81  des  bayer.  Ausf.-Ges.  zur
R.-C.-P.-O.  in  Geltung  aufrecht  erhaltenen  civilrechtlichen
  Bestimmung  in  Kap.  VIII  S.  2  Nr.  1  der
bayer.  Gerichtsordnung  vom  Jahre  1753  ist  eine
Streitverkündung  nur  da  erforderlich,  wo  es  sich  von
einer  Gewährschaft  handelt,  d.  h.  wo  der  dritte  vermöge
  der  Natur  des  Geschäfts  oder  besonderer  Zusicherung
  dafür  haften  soll,  daß  ein  übertragenes  Recht
dem  Erwerber  kraft  der  Uebertragung  wirksam  und
ungeschmälert  zusteht.  Art.  15  des  oben  genannten
Ausführungsgesetzes  bestimmt,  daß  die  Partei,  welche
die  ihr  nach  bürgerlichem  Rechte  obliegende  Streitverkündung
  unterlassen  oder  den  Streit  nicht  rechtzeitig
  verkündet  hat,  ihr  Recht  auf  Gewährleistung
oder  Schadloshaltung  verliert.

*  Im  gegebenen  Falle  handelt  es  sich  aber  um
keine  Gewährschaft,  um  kein  übertragene#  Recht,
sondern  um  das  dem  Gläubiger  dem  correus  debendi
  gegenüber  zustehende  primäre  Recht  auf  Erfüllung
  der  Obligation,  d.  h.  auf  Zahlung.  «

Die  Klage  des  Bankhauses  ist  keine  Regreßklage,
welche  dadurch  bedingt  wäre,  daß  die  Partei  vorher
einen  Prozeß  geführt  und  verloren  haben  muß,  sondern
  diesem  stand  diese  Klage  auch  ohne  Ruͤcksicht
auf  die  Verbindlichkeit  des  N.  N.  zu.  Urth.  v.
27.  Jan,  1888;  Reg.-Nr.  I  104/87.  -