Oberstrichterliche  Entscheidungen.  135

Haftung  der  Hypothekschätzer.  —  Thatfrage.
  Das  Kgl.  Oberlandesgericht  ist  von  vollkommen
  richtiger  Rechtsauffassung  ausgegangen,  indem
es  den  S§.  10  der  Instruktion  für  die  Schätzungen
in  Hypothekensachen  dahin  auffaßt,  daß  die  Schätzer
für  übertriebene  und  zu  hohe  Schätzungen  nach  den
einschlägigen  Gesetzen  und  Rechtsgrundsätzen  mit
ihrem  Vermögen  für  den  verursachten  Schaden  zu
haften  haben,  und  daß  der  Umfang  dieser  Haftbarkeit
  im  vorliegenden  Falle  nach  den  Bestimmungen
des  pr.  Landr.  §.  281  und  289  Thl.  I  Tit.  5  sich
bemißt,  wonach  bei  Sachverständigen,  wie  die  Hypothekenschätzer,
  eine  Haftbarkeit  schon  für  levis  culpa
begründet  ist.

Ebensowenig  vermag  darin  eine  Gesetzesverletzung
gefunden  zu  werden,  daß  der  Erlös  der  Zwangsversteigerung
  nicht  als  Ausdruck  des  wahren  Wortes
der  Hypothekenobjekte  angesehen  wurde,  da  kein  Gesetz
  besteht,  welches  dazu  nöthigt  und  auch  aus  der
Natur  der  Sache  sich  kein  Zwang  in  dieser  Richtung
ableiten  läßt.  Mit  Recht  erachtet  vielmehr  das  angefochtene
  Urtheil  diesen  Erlös  nur  als  einen  mehr
oder  minder  gewichtigen  Anhaltspunkt  für  Bestimmung
des  wahren  Werthe5.  Diese  Bestimmung  des  wahren
Werthes  aber,  um  danach  die  Frage  zu  entscheiden,
ob  eine  übertriebene  Schätzung  vorliege,  ist  Sache
des  Richters  der  That.

Daß  in  gewissen  Fällen  eine  Vermuthung  dafür
streite,  daß  der  Stricherlös  den  wahren  Werth  ausdrücke
  und  dem  Beklagten  ein  förmlicher  Gegenbeweis
  in  dieser  Richtung  obliege,  ist  rechtlich  nicht
haltbar,  vielmehr  steht  dem  Richter  der  That  auch
hier  vollkommene  Freiheit  der  Beweiswürdigung  zur
Seite.  Urth.  v.  18.  Jan.  1888;  Reg.-Nr.  1  88/87.