136  Entscheidungen  des  OLG.  München.

Mittheilungen  aus  der  Rechtsprechung  des  Kgl.
Bayer.  Oberlandesgerichts  München  in  Strafsachen.

Polizei-Strafgesetzbuch.

Art.  153.  Hiezu  können  auch  gegenüber
der  Vorschrift  in  §  38  Abs.  2  der  Gewerbeordnung
  für  das  Deutsche  Reich  ortspolizeiliche
  Vorschriften  rechtswirksam  erlassen
werden.  Es  muß  der  RechtSansicht  der  Vorderrichter
  beigepflichtet  werden,  daß  durch  die  in  §  38
Abs.  2  der  Reichsgewerbeordnung  den  Zentralbehörden
  ertheilte  Befugniß,  Vorschriften  darüber  zu  erlassen,
  in  welcher  Weise  die  im  §  35  Abs.  2  und  3
verzeichneten  Gewerbetreibenden  ihre  Bücher  zu  führen
und  welcher  polizeilichen  Controle  über  den  Umfang
und  die  Art  ihres  Geschäftsbetriebes  sie  sich  zu
unterwerfen  haben,  der  Erlaß  ortspolizeilicher  Vorschriften
  über  den  Gewerbebetrieb  der  Gesindevermiether
  nicht  ausgeschlossen  sei.

Aus  den  Motiven  und  den  Verhandlungen  über
das  Zustandekommen  dieser  gesetzlichen  Bestimmung
ergibt  sich,  daß  durch  die  Bezeichnung  der  Zentralbehörden
  als  der  zum  Erlasse  von  Vorschriften  der
vorbezelchneten  Art  berechtigten  Behörden  der  Gesetzgeber
  nicht  beabsichtigte,  diese  Verordnungsbefugniß
den  Landeszentralbehörden  ausschließend  vorzubehalten.
  Das  Gesetz  gibt  vielmehr  durch  diese  Befugnißertheilung
  an  die  Zentralbehörden  zunächst  nur
zu  erkennen,  daß  eine  Mitwirkung  der  Landesgesetzgebung
  nicht  nothwendig  und  daß  eine  landesherrliche
  Verordnung  auch  dann  nicht  erforderlich  ist,
wenn  das  Landesstaatsrecht  eine  solche  erfordern
würde.

Wie  aber  die  Uebertretung  der  auf  Grund  des

38  Abs.  2  der  Reichs-Gewerbe-Ordnung  von  den
Zentralbehörden  erlassenen  Vorschriften,  da  die  Gewerbeordnung
  selbst  hiefür  eine  Strafandrohung