Entscheidungen  des  OLG.  München.  137

nicht  enthält,  nur  aus  Art.  153  des  PStGB.  bestraft
  werden  kann,  obgleich  dieser  Gesetzesartikel
nur  von  ortspolizeillchen  Vorschriften  spricht,  so  sind
andererseits  eben  auf  Grund  des  Art.  153  des
PStGB.  ortspolizeiliche  Vorschriften  zulässig,  ungeachtet
  §  38  Abs.  2  der  Reichs-Gewerbe-Ordnung
nur  der  Befugniß  der  Zentralbehörden  erwähnt,
über  die  Bücherführung  und  die  pollzeiliche  Controle
hinsichtlich  des  Umfangs  und  der  Art  des  Geschäftsbetriebs
  der  in  §  35  Abs.  2  und  3  der  Gewerbe-Ordnung
  verzeichneten  Gewerbetrelbenden  Vorschriften
zu  erlassen.  «

Ueberdies  bietet  der  §  144  der  Reichsgewerbeordnung,
  welcher,  in  wiefern,  abgesehen  von  den
Vorschriften  über  die  Entziehung  des  Gewerbebetriebes
  (§J  143),  Zuwiderhandlungen  der  Gewerbetreibenden
  gegen  ihre  Berufspflichten  außer,  den  in
diesem  Gesetz  erwähnten  Fällen  einer  Strafe  unterliegen,
  nach  den  darüber  bestehenden  Gesetzen,  worunter
  auch  die  Landesgesetze  begriffen  sind,  beurtheilt
  wissen  will,  die  ausdrückliche  relchsgesetzliche
Grundlage  für  den  Fortbestand  des  Art.  153  des
bayerischen  PSt  G.,  insoweit  dieser  Artikel  ortspolizeiliche
  Vorschriften  für  das  Geschäft  der  mit  der
Verdingung  von  Dienstboten  sich  gewerbsmäßig  befassenden
  Personen  zulässig  erklärt  und  dle  Zuwiderhandlung
  gegen  solche  Vorschriften  unter  Strafe
ellt

Im  Hinblick  auf  8  144  der  Reichs-Gewerbe-Ordnung
  können  demnach  landesrechtlich  beliebige
Vorschristen  über  die  Berufspflichten  der  Gewerbetreibenden
  im  Allgemeinen  oder  einzelne  Arten  derselben
  in  Bezug  auf  die  Art  der  Außübung  des  Gewerbebetriebs
  erlassen  werden.

Nur  darf  durch  solche  Vorschriften  nicht  die  Zulossung
  zum  Gewerbebetriebe  beschränkt  werden  und
dürfen  dieselben  nicht  mit  den  in  der  Reichs-Gewerbe-