138  Entscheibungen  des  OLG.  Munchen.

Ordnung  selbst  enthaltenen  Vorschriften  über  die
Berufspflichten  der  Gewerbetrelbenden  im  Widerspruch
  stehen,  oder  sich  auf  Materien  erstrecken,  die
in  anderen  Reichsgesetzen,  insbesondere  im  RStGB.
enthalten  sind.  "#  .

Die  letztere  Alternative  kommt  vorliegend  nicht
in  Betracht.  Wohl  aber  ist  zu  prüfen,  ob  der  in
Art.  10  des  PStEB.  ausgesprochene  Grundsatz,
daß  keine  Verordnung  mit  Gesetzen,  mit  den  über
denselben  Gegenstand  zulässigen  Verordnungen  oder
mit  competenzmäßigen  Vorschriften  einer  höheren
Behörde  im  Widerspruche  stehen  darf,  bei  den  Eingang5
  erwähnten  als  gesetzwidrig  angefochtenen  ortspolizeilichen
  Vorschriften  gewahrt  ist.

Die  Verletzung  des  Art.  10  PStGB.  ist  nun
auch  in  der  Revision  zwar  behauptet,  jedoch  nicht
gegeben.  Diese  würde  nach  den  bisherigen  Erörterungen
  nur  dann  vorliegen,  wenn  die  ortspolizeilichen
  Vorschriften  der  k.  Poligeidirektion  München
vom  24.  Juli  1886  den  auf  Grund  des  8  38
Abs.  2  der  Reichs-Gewerbe-Ordnung  von  der  Zentralbehörde
  erlassenen,  in  der  durch  die  Bekanntmachung
  des  kgl.  Staatsministeriums  des  Innern,
Abtheilung  für  Landwirthschaft,  Gewerbe  und  Handel,
  betreffend  die  in  §  35  Abs.  3  der  Reichs-Gewerbe-Ordnung
  aufgeführten  Gewerbebetriebe  vom
18.  Dezember  1883  aufrecht  erhaltene  Bekanntmachung
  der  gleichen  Zentralbehörde  vom  28.  Juli
1879,  den  Gewerbebetrieb  der  Gesindevermiether
betr.  enthaltenen  Vorschriften  widersprechende  Bestimmungen
  aufstellen  würden.

Ein  solcher  Widerspruch  konnte  jedoch  von  der
Beschwerdeführerin  nicht  behauptet  werden,  wie  er
auch  in  der  That  nicht  gegeben  ist.

Denn  die  erwähnten  ortspolizeilichen  Vorschriften
  enthalten  nur  eine  durch  die  Erfahrungen  hinsichtlich
  des  Geschäftsbetriebs  der  Gesindevermiether