Entscheidungen  des  OLG,  München.  139

hervorgerufene  Verschärfung,  Erwelterung  und  genauere
  Feststellung  der  von  den  Gesindevermiethern.
in  Ausübung  ihres  Gewerbes  zu  beobachtenden
Pflichten  und  bezwecken  augenscheinlich  in  erster
Linie,  Beschädigung,  Uebervortheilung  und  gewissenlose
  Ausbentung  der  meist  unerfahrenen  und  vermögenslosen,
  die  Gesindevermiether  um  Stellenvermittlung
  angehenden  Dienstboten  thunlichst  hintanzuhalten.
  .

Die  oberpolizellichen  Vorschriften  aber  lassen  sie
unberührt  und  treten  mit  denselben  an  keiner  Stelle
in  Widerspruch.

Uebrigens  beruht  die  oben  angeführte  Bekanntmachung
  der  Zentralbehörde  vom  28.  Juli  1879
ebenmähl  auf  der  schon  als  gesetzlich  nachgewiesenen
  Anschauung  der  Zulässigkeit  und  Vereinbarkeit
des  Nebeneinanderbestehens  zentralbehördlicher  und
ortspolizeilicher  Vorschriften,  insoferne  sie  in  ihrem
Schlußobsatze  es  den  Ortspolizeibehörden  unbenommen
  erklärt,  den  Geschäftsbetrieb  der  Gesindevermiether
  auf  Grund  des  Art.  153  des  PStGB.
durch  ortspolizeiliche  Vorschriften  zu  regeln.  Urtheil
vom  6.  Juni  1887.  "

Art.  127.  Ein.  „Bader“,  welchem  die
Berechtigung  zur  Führung  dieses  Titels
wieder  entzogen  worden  ist,  hört  damit  auf,
eine  „geprüfte“  Medizinalperson  zu  sein.

Der  Titel  „Badereibesitzer“  ist  ein  dem
Titel  „Bader“  ähnlicher  Titel.

Das  angefochtene  Urtheil  geht  von  der  Annahme
aus,  daß  der  Art.  127  Abs.  1  des  PSt  GB.  gleich
der  analogen  Strafbestimmung  des  §  147  Ziff.  3
der  Reichs-Gewerbeordnung  nur  denjenigen  mit
Strafe  bedrohe,  der,  ohne  hiezu  approbirt  zu  sein,
sich  als  Bader  bezeichne  oder  sich  einen  ähnlichen
Titel  beilege,  durch  den  der  irrige  Glaube,  der  In-