140  Entschelbungen  des  OLG.  München.

haber  desselben  sei  eine  geprüfte  Medizinalperson,
erweckt  werde,  und  daß  in  der  Handlungsweise  des
Angeklagten,  da  dieser  nach  bestandener  Prüfung
approbirt  worden  und  ihm  durch  den  bezirksamtlichen
  Beschluß  lediglich  die  Berechtigung  zur  Führung
  des  Titels  „Bader“,  nicht  aber  die  Berechtigung
  zur  Aubübung  der  den  approbirten  Badern  gesetzlich
  zustehenden  Befugnisse  entzogen  worden  sei,
gemäß  §  1  der  allerh.  Verordnung  vom  24.  Juni
1884  die  dortselbst  und  in  den  folgenden  Paragraphen
aufgeführten  Befugnisse,  deren  Gesammtinhalt  mit
Recht  als  „Baderei“  auch  abgesehen  von  der  persönlichen
  Titulatur  des  Trägers  derselben  als  eines
„Baders“  bezelchnet  werden  könne,  wirklich  besitze,
nicht  nur.  die  strafbare  Quolifikation  seines  Titels
selbst,  sondern  auch  die  geforderte  Prämisse  fehle,
daß  derselbe  in  Folge  der  Führung  der  von  ihm
gewählten  Bezeichnung  für  etwas  Anderes  gehalten
werde  oder  gehalten  werden  könne  als  er  wirklich
sel,  daß  er  als  zu  etwa5  Anderem  befugt  geglaubt
werde  oder  werden  könne  als  er  wirklich  befugt  sei.
Hierin  liegt  jedoch  eine  Verkennung  der  Tragweite
der  in  Art.  127  Abs.  1  des  PStGB.  enthaltenen
Strafbestimmung  und  eine  unrichtige  Auffassung  der
allegirten  Verordnung  vom  24.  Juni  1884.

Nach  Art.  127.  Abs.  1  des  PSt  G.,  welcher
mit  Bezug  auf  das  niederärztliche  Personal  neben
der  Reichsgewerbeordnung  noch  in  Wirksamkeit  besteht,
  wird  bestraft,  wer,  ohne  hiezu  approbirt  zu
sein,  sich  als  Bader  bezeichnet  oder  sich  einen  ähnlichen
  Titel  beilegt,  durch  den  der  Glaube  erweckt
wird,  der  Inhaber  desselben  sei  eine  geprüfte  Medizinalperson.


Im  vorliegenden  Falle  stand  nun  die  Frage  zur
Entscheidung,  ob  der  vom  Angeklagten  gebrauchte  Titel
„Badereibesitzer“  ein  dem  Titel  „Bader“  ähnlicher  ist.