Entscheibungen  des  OLG.  München.  141

Diese  Frage  ist  nicht  rein  thatsächlicher  Natur,  denn
die  Bezeichnung  „Bader“  wird  im  Polizeistrafgesetzbuche
  in  der  technischen  Bedeutung  gebraucht,  welche
den  über  die  Verhältnisse  der  Bader  bestehenden
landesgesetzlichen  Bestimmungen  entspricht.  .

Nach  der  früheren  bayerischen  Gesetzgebung  konnte
die  Ausübung  des  Badergewerbes  nur  auf  Grund  förmlicher
  Concessionsverleihung  geschehen.  (Gewerbsgesetz
  vom  11.  September  1825  Art.  1  —  Gesetz-Bl.
1825  S.  127  —;  Baderordnung  vom  21.  Juni
1843  8  10  —  Reg.-Bl.  S.  489  —;  Baderordnung
  vom  15.  März  1866  8.9  —  Reg.-Blatt
S.  375.)

Nachdem  aber  durch  das  Gesetz  vom  30.  Januar
  1868,  das  Gewerbswesen  betr.  (Ges.-Blatt
1868,  S.  309)  die  Corncessionspflicht  in  Wegfall
gekommen  war  (cf.  Art.  8  dieses  Gesetzes),  wurde
mit  Rücksicht  auf  die  Vorschrift  in  Art.  32  Ziff.  10
dieses  Gesetzes,  wonach  letzteres  auf  die  Heilkunde
einschließlich  des  Wundarzneildienstes  keine  Anwendung
  zu  finden  hatte,  die  Baderordnung  vom  15.
März  1866  einer  Revision  unterzogen  und  verordnet,
  daß  zur  selbständigen  Ausübung  der  Befugnisse
  eines  Baders  diejenigen  Inländer  berechtigt
sein  sollen,  welche  nach  Erfüllung  der  verordnungsmäßigen
  Voraussetzungen  die  Approbationsprüfung
mit  entsprechendem  Erfolge  bestonden  und  das  21.
Lebensjahr  zurückgelegt  haben.  (V.  vom  25.  Juni
1868,  die  Verhältnisse  der  Bader  betr.,  Ras.-Bl.
S.  1129.)

Endlich  nach  Einführung  der  Reichs-Gewerbeordnung,
  welche  es,  wie  ihre  Motive  besagen  (Verhandlungen
  des  Reichstags  für  den  Norddeutschen
Bund  1869  Bd.  III  S.  112,  113),  hinsichtlich  der
Bestellung  des  Hülfspersonals  für  die  kleine  Chlrurgie
  (der  Heilgehülfen)  bei  den  Landesgesetzen  bewenden
  läßt  (vergl.  auch  die  alleg.  Reichstags-