142  Entscheidungen  des  OLG.  München.

Verhandlung  1869  Bd.  1  S.  346  und  Bd.  III
S.  320  n.  86  Nr.  2  Streichung  der  Worte:  „und
Heilgehülfen“  aus  dem  §  30  Abs.  2)  und  sich  mit
den  zum  sogenannten  niederärztlichen  Personale  gehörigen
  Medizinalpersonen  (abgesehen  von  den  Hebammen)
  überhaupt  nicht  beschäftigt,  wurde  auch  die
Verordnung  vom  25.  Juni  1868  einer  Reoision
unterzogen  und  wurden  durch  allerh.  Verordg.  vom
24.  Juni  1884  (Ges.=  und  Verord.-Bl.  S.  419)
die  Verhältnisse  der  Bader  neu  geregelt.  Es  bestimmt
  nun  der  §  1  Abs.  1  dieser  Verordnung,
daß  die  nach  Maßgabe  der  Verordnungen  vom  21.
Juni  1843,  vom  15.  März  1866  und  vom  25.
März  1868  gebildeten,  sowie  die  nach  gegenwärtiger
  Verordnung  künftig  zu  bildenden  Personen  berechtigt
  sind,  den  Titel  „Bader“  zu  führen.
Zur  selbständigen  Ausübung  der  Befugnisse  (5  1
Abs.  2,  §§  3  und  4)  eines  Baders  sind  gemäß  §  10
jene  Angehörigen  des  Deutschen  Reiches  berechtigt,
welche  nach  Erfüllung  der  verordnungsmäßigen  Voraussetzungen
  die  Approbation  erlangt  haben,  und  die  Ertheilung
  der  Approbatlon  als  Bader  ist  gemäß  §  24
Abs.  1  durch  das  Bestehen  der  Approbationêprüfung
  bedingt.  «
Die  technische  Bedeutung  des  Wortes  „Bader“
nach  dem  Stande  der  jetzigen  Gesetzgebung  und  im
Art.  127  Abs.  1  des  Pol.-Straf-Ges.-Bchs.  ist
daher  nicht  die  einer  Person,  welche  die  den  Badern
zugesprochenen  Befugnisse  oder  überhaupt  die  niedere
Heilkunde  und  niederärztliche  Dienste  auf  Grund  der
Gewerbefreiheit  auübt  und  auszuüben  das  Recht
hat,  sondern  die  einer  Person,  welche  solche  Außübung
  zu  bethätigen  auf  Grund  staatlicher
Autorisation,  als  geprüfte  und  approbirte
Medizinalperson,  berechtigt  ist.  Z
Hieraus  folgt,  daß  Derjenige,  welcher  die  Befugnisse
  eines  Baders,  wie  solche  verordnungsmäßig