Entscheibungen  des  OLG.  Munchen.  143

festgesetzt  sind,  gewerbsmäßig  ausübt,  ohne  approbirt
  zu  sein,  eben  weil  er  kein  Bader  im  technischen
Sinne  ist,  auch  keine  „Baderei“  ausübt,  daß  daher
der  Gesammtinhalt  seiner  gewerblichen  Thätigkeit
  —  welche  auch  über  die  Befugnisse  eines  „Baders“
  hinausgehen  kann  —  als  eine  „Baderei“
in  der  technischen  Bedeutung  dieses  Wortes  nicht  in
Betracht  kommen  kann,  und  es  wird  hienach  wohl
auch  die  Aehnlichkeit  des  Titels  „Badereibesitzer“
mit  dem  Titel  „Bader“  keinem  Zweifel  begegnen
können.

Was  nun  das  Thatbestandsmerkmal  „ohne  hiezu
  approbirt  zu  sein“  anbelangt,  so  wurde  allerdings
  dem  Angeklagten,  wie  festgestellt  ist,  im
Johre  1868  nach  bestandener  Prüfung  die  Approbation
  ertheilt,  und  er  war  in  Folge  dessen  in  der
Lage,  eine  Baderei  in  der  technischen  Bedeutung
dieses  Wortes  auszuüben,  er  war  ein  Bader  im
Sinne  des  Gesetzes,  eine  geprüfte  und  approbirte
Medizinalperson.  Auf  Grund  des  §  9  Abs.  1  der
alleg.  Verordnung  vom  24.  Juni  1884  aber,  wonach
  Badern,  welche  ihre  Befugnisse  überschreiten
oder  den  ihnen  obliegenden  Verpflichtungen  zuwiderhandeln,
  die  Berechtigung  zur  Führung  des  Titels
„Bader“  entzogen  werden  kann,  ist  dem  Angeklagten,
  wie  gleichfalls  festgestellt  ist,  durch  rechtskräftigen
  bezirksamtlichen  Beschluß  vom  23.  Mai  1885
diese  Berechtigung  wieder  entzogen  worden,  und  in
Folge  hievon  hat  er  zugleich  aufgehört,  ein  Bader
im  Sinne  deß  Gesetzes,  eine  „geprüfte  und  approbirte
  Medizinalperson“  zu  sein.  Seine  frühere  Approbation
  erscheint  thatsächlich  als  zurückgezogen,  sie
ist  jedenfalls  hinsichtlich  der  Anwendbarkeit  des
Art.  127  Abs.  1  des  Polizei-Straf-Gesetz-Buchs,
welcher  seinem  Inhalte  nach  denjenigen  mit  Strafe
bedroht,  der  sich  durch  Selbstbezeichnung  als  Bader
oder  dergleichen,  den  Anschein  einer  geprüften  und