144  Entscheidungen  des  OLG.  München.

approbirten  Medizinalperson  gibt,  ohne  es  zu  sein,
eine  gleichgültige  Thatsache  geworden.  Diese  Folge
ergibt  sich  aus  dem  Unterschiede  zwischen  der  nur
gewerblichen  und  der  staatlich  autorlsirten  Ausübung
der  Befugnisse  eines  Baders,  sowie  aus  der  Zusammengehörigkeit
  der  Worte  „approbirt“  und  „Medizinalperson“
  und  es  kann  daher  kein  Gewicht  darauf
  gelegt  werden,  daß  der  §  9  Abs.  1  der  Verordnung
  von  1884  nur  von  der  Entziehung  des
Titels  und  nicht  auch  von  Entziehung  der  Approbatlon
  spricht.  -

Die  weitere  Frage,  ob  durch  die  Beilegung  des
Titels  „Badereibesitzer“  von  Seite  des  Angeklagten
der  Glaube,  eß  sei  dessen  Träger  eine  geprüfte  Medizlualperson,
  d.  h.  ein  Bader,  erweckt  werde,  mit
anderen  Worten,  ob  die  Annahme  jenes  Titels  geeignet
  sei,  diese  Täuschung  des  Publikums  oder
eines  Theiles  desselben  hervorzurufen,  bemißt  sich
nach  den  die  Titelführung  begleitenden  Umständen
und  ist  sohin  vom  Thatrichter  zu  entscheiden.  Hiebei
  kann  selbstverständlich  der  im  angefochtenen  Urtheil
  aufgestellte  Gesichtspunkt,  daß  der  Angeklagte
durch  Beilegung  des  Titels  „Badereibesitzer“"  aus
dem  Grunde  keinen  irrigen  Glauben  erweckt  habe,
weil  er  die  Berechtigung  zur  Ausübung  der  Befugnisse
  der  geprüften  und  approbirten  Bader  besitze,
als  ein  nach  dem  oben  Gesagten  auf  Rechtslrrthum
beruhender  nicht  mehr  verwerthet  werden.  ·

Urtheil  vom  22.  April  1887.

Redaktionsadresse:=München,
  Sendlingerstraße  48/2  .

Redakteur:  Dr.  Julius  v.  Standinger  in  München.
Verlag:  Palm  &amp;  Enke  (Carl  Enke)  in  Erlangen.
Druck  von  Junge  &amp;  Sohn.