Samstag  den  12.  Mai  1888.  53.  Jahrgang.  M.  10
Dr.  S.  A.  Feuffert's
Plätter  für  Kechtsanwendung

zunächst  in  Bayern.

Inhalt:  Mitibellungen  ausder  Rechtsprechung  des  Kgal.  Beyer.  Obersien  Landesgerichts
  in  München:  Clvllrecht  und  Ciollprozeß.  -

MittheilungcnausderRechtsprechunjdesKgL
Bayer.  Obersten  Landesgerichts  in  München.

Civilrecht  und  Eivilprozeß.

Klage  wegen  Nichtbestehens  eines  Hypothekenrechts
  als  Accession  eines  an  Zahlun
  gsstatt  als  Hypothekenforderung  cedirten
  Anspruchs.  Die  erhobene  Klage  erscheint
als  die  Contraktsklage,  und  zwar  als  die  Klage  aus
dem  Kaufvertrage  (actio  emti),  da  es  gemäß  Thl.  IV
c.  4  §.  16  des  im  gegenwärtigen  Falle  zur  Anwendung
  kommenden  bayerischen  Landrechts  mit  der
datio  in  solutum  durchgehends  wie  mit  Käufen
gehalten  wird.  Nach  Thl.  IV  Kap.  3  §.  9  des
Landrechts  bestehen  die  Wirkungen  des  geschlossenen
Kaufs  in  der  Obligation,  und  zwar  zunächst  auf
Seite  des  Verkäufers  in  Uebergabe  der  verkauften
Sache  wie  auch  allenfallsiger  Gewährschaftsleistung,
dann  in  beiderseitiger  reziprozirlicher  Schadloshaltung
und  Leistung  dessen,  was  sonst  ex  natura  contractus
  vel  pacto  speciali  zu  leisten  ist,  und  nach
Vorschrift  von  S.  10  a.  a.  O.  soll  die  verkaufte
Sache  in  der  nämlichen  Quantität  und  Qualität,

Neue  Folge.  Band  XXXIII.