146  Oberstrichterliche  Entscheidungen.

wie  sie  in  dem  Contrakte  angegeben  worden,
übergeben  werden.

Der  Beklagte  ist  daher  dem  Kläger,  welchem  er
die  hier  in  Rede  stehende  Forderung  als  eine
Hypothekenforderung  an  Zahlungsstatt  cedirt
hat,  aus  dem  Vertrage  dafuͤr  verhaftet,  daß  sie  diese
Eigenschaft  zur  Zeit  der  Cession  wirklich  hatte,  ohne
daß  es  hiezu  eines  ausdrücklichen  Versprechens  oder
einer  besonderen  Garantieleistung  bedurft  hätte.

Es  steht  dies  auch  im  Einklange  mit  dem  subsidiär
  geltenden  gemeinen  Rechte,  wonach  der  Käufer
den  Verkäufer  mit  der  aclio  emti  in  Anspruch
nehmen  kann,  wenn  ausdrücklich  oder  stillschweigend
versprochene  Eigenschaften  der  Kaufsoche  fehlen,  ohne
daß  hierüber  eine  kontraktmähige  Verabredung  getroffen
  zu  sein  brauchte  (vgl.  Puchta,  Pandekten
4.  Aufl.  §.  363;  Arndts,  Pandekten  8.  Aufl.  S.  304;
Seuffert,  Pandekten  4.  Aufl.  S§.  265;  Windscheld,
Paudekten  6.  Aufl.  §.  395.  -

Kläger  leitet  sein  Klagerecht  unmittelbar  aus  dem
mit  dem  Beklagten  abgeschlossenen  Vertrage  und  der
darin  enthaltenen  Zusicherung  über  die  Eigenschaft  der
cedirten  Forderung  ab.  Derselbe  beansprucht  mit  seiner
Klage  nicht  dasjenige,  worauf  allein  die  ädilitischen
Klagen  gerichtet  werden  können,  nämlich  weder  Redhibition
  (Aufhebung  des  Vertroges),  noch  auch
Minderung  des  Kaufpreises,  sondern  er  verlangt  vielmehr
  volle  Schadloshaltung,  d.  i.  die  Leistung  des
Interesses,  welches  er  an  der  Erfüllung  des  Vertrags
hatte.  Dleses  kann  nur  mit  der  Vertragsklage  verfolgt
  werden.  Hieraus  ergibt  sich,  daß  das  Oberlandesgericht
  die  erhobene  Klage  mit  Recht  als  die
Contraktsklage  angesehen  und  die  in  Thl.  IV  Kap.  3
g.  23  bis  25  des  bayr.  Landrechts  bezüglich  des
ddllitischen  Edikts  enthaltenen  Rechtsnormen  durch
deren  Nichtanwendung  nicht  verletzt  hat.