Oberstrichterliche  Entscheibungen.  147

Bezũglich  des  Verkaufs  von  Forderungen  insbesondere
  bestimmt  das  Landrecht  in  Thl.  IV  Kap.  4
§.  8,  daß  der  Verkäufer  zwar  nomen  verum  zu
prästiren  habe,  dagegen  nomen  bonum,  d.  i.  eine
gute,  flüssige  und  einbringliche  Forderung  zu  gewähren
nicht  schuldig  sei,  er  habe  denn  solche  ausdrücklich
dafür  angegeben  und  verkauft.
Beklagter  hat  dem  Kläger  die  fragliche  Forderung,
deren  Existenz  durch  Urtheil  festgestellt  ist,  nicht  als
nomen  bonum,  sondern  als  eine  Hypothekforderung
cedirt  und  hat  daher  nur  dafür  einzustehen,  daß  dieselbe
  diese  Eigenschaft,  und  zwar  so,  wie  sie  sich  aus
der  Cessionsurkunde  vom  7.  März  1884  ergiebt  zur
Zelt  der  Cession  hatte.  ·
Die  wegen  Mangels  dieser  Eigenschaft  erhobene
Vertragsklage  ist,  mag  man  sie  auch  Gewährschaftsklage
  nennen,  nicht  auf  Eviktionsleistung,  sondern  auf
daß  Interesse,  welches  der  Käufer  an  der  Existenz
der  versprochenen  Hypothek  hatte,  gerichtet.  Um  einen
Eviktionsfall  handelt  es  sich  hier  überhaupt  nicht;
denn  die  Hypothek,  welche  für  die  cedirte  Forderung
bestehen  sollte,  ist  weder  dem  Kläger  A.,  noch  auch
seinem  Nachmanne  G.  abgestritten  worden,  und  die
dingliche  Klage  aus  der  Hypothek  kann  von  A.,  wenn,
wie  von  ihm  behauptet  wird,  eine  Hypothek  überhaupt
  nicht  mehr  besteht,  nicht  gestellt  werden.
Mangelt  es  aber  an  der  in  Thl.  IV  Kap.  3
##.  15  Ziff.  1  des  Landrechts  statuirten  allgemeinen
Voraussetzung  einer  Eviktion,  so  können  die  in  Jiff.  4
daselbst  und  in  §.  16  enthaltenen  Bestimmungen  bezüglich
  der  Eviktionsleistung  keine  Anwendung  fünden.
Zu  einem  anderen  Ergebnisse  führen  auch  nicht
die  Anmerkungen  Nr.  6  lit.  c.  zu  Thl.  II  Kop.  3
g.  8  des  Landrechts,  wo  es  heißt,  daß,  wenn  die
Cession  titulo  oneroso  geschehen,  cedens  hierum
Gewährschaft  leisten  müsse,  wenn  nur  sonst  all  anderes
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