148  Oberstrichterliche  Entscheidungen.

khier  einschlage,  was  in  Thl.  II  Kap.  3  S§.  15  und
16  in  materia  evictionis  vorkomme.  Es  wird
hier  offenbar  der  Fall  einer  wirklichen  Eviktion  vorausgesetzt,
  welcher  bei  der  regelmäßigen  Haftung  des
Cedenten  für  nomen  verum  stets  eintreten  wird.
In  diesem  Falle  muß  der  Cessionar  vorerst  die  Klage
gegen  den  debitor  cessus  erheben.  Für  solche  Fälle
der  Haftung  des  Cedenten  aber,  wo,  wie  in  dem
vorliegendem,  ein  Abgestrittenwerden  überhaupt  nicht
denkbar  ist,  wollte  diese  Haftung  auch  in  obiger  Stelle
der  Anmerkungen  nicht  von  einer  unmöglichen  Voraussetzung
  abhängig  gemacht  werden.

Zur  Entscheidung  des  vorwürfigen  Streits  bedarf
es  nicht  der  von  der  Revision  angezogenen  Stelle
der  Anmerkungen  lit.  c.  zu  Thl.  F  Kap.  18.  9
des  Landrechts,  wonach  die  Hypothek  ein  bloßes
accessorium  bildet.  Die  cecessorische  Eigenschaft
des  Pfandrechts  ergibt  sich  schon  aus  Thl.  II  Kap.  6
S.  7  des  Landrechts  und  aus  §.  2  des  Hypothekengesetzeß.
  «

Beklagter  hat  dem  Kläger  die  fragliche  Forderung
als  eine  Hypothekenforderung  verkauft,  und  die  Klage
beruht  darauf,  daß  es  der  verkauften  Forderung  an
der  Hypothek,  welche  vertragsmäßig  für  sie  bestehen
sollte,  mangle.

Daß  der  Kläger  diesen  Mangel  zur  Zeit  der
Cession  nicht  gewußt  hat,  ist  vom  Berufungsgerichte
festgestellt,  und  darauf,  ob  sich  der  Kläger  von  demselben
  leicht  hätte  Kenntniß  verschaffen  können,  hat
es  hier  nicht  anzukommen,  da  nicht  aus  dem  ädllitischen
  Edikte  geklagt  ist.  Es  können  deßhalb  die
g8.  24,  25  und  26  des  Hypothekengesetzes  hieher
keine  Anwendung  finden.  Die  Anwendbarkeit  der
Ss.  25  und  26  wäre  übrigens  schon  aus  dem  Grunde