Oberstrichterliche  Entscheibungen.  149

ausgeschlossen,  well  gemäß  8.  25  Abs.  3  der  dem
einen  Contrahenten  gegen  den  anderen  zustehende  persönliche
  Anspruch  auf  Schadensersatz  durch  die  Oeffentlichkeit
  des  Hypothekenbuchs  nicht  berührt  wird.  Urth.
v.  17.  Febr.  1888;  Reg.-Nr.  1  148/87.

Realtheilung  eines  gemeinschaftlichen
Anwesens.  Kläger  hat  gegen  den  Beklagten  den
Anspruch  auf  reale  Theilung  des  ihnen  gemeinsam
gehörigen  ganzen  Anwesens  erhoben,  das  Oberlandesgericht
  aber  diese  Klage  abgewiesen.  Revisionskläger
  bekämpft  diese  Entscheidung  als  auf  unrichtiger
  gesetzlicher  Unterlage  beruhend.  Allein  mit
Unrecht.  Denn  wenn  es  auch  richtig  ist,  daß
Niemand  gezwungen  werden  kann,  in  der  Ungetheiltheit
  zu  bleiben  und  die  Bildung  gesonderter
Einzelanwesen  so  lange  als  möglich  bethätigt  werden
soll,  auch  bei  Vornahme  einer  Realtheilung  es  zulässig
  ist,  Dienstbarkeiten  zu  Gunsten  des  einen  und
zum  Belaste  des  anderen  Theilungsobjekts  zu  begründen,
  so  ist  dies  doch  nur  in  so  weit  der  Fall,
als  die  Einzeltheile  ihrer  bisherigen  Bestimmung
gemäß  zu  dienen  im  Stande  sind,  in  vorliegender
Sache  zum  landwirthschaftlichen  Betriebe  benützt
werden  können,  was,  wie  Vorrichter  zeigt,  nicht  ohne
Aufführung  von  Baulichkeiten  und  nicht  ohne  Aenderungen
  des  biöherigen  Zustondes  möglich  ist.  In
der  akkusirten  Digestenstelle  I.  19  S.  1  D.  10,  3
ist  kein  vereinzelter  Fall  behandelt,  sondern  ein  Prinzip
  ausgesprochen,  welches  in  der  Praxis  Anwendung
  gefunden  hat  auch  auf  andere  gleichartige  Fälle,
weshalb  aus  dieser  Stelle  kein  Schluß  gezogen  werden
kann,  daß  in  allen  anderen  Verhältnissen  die  Realthellung
  absolut  bewilligt  werden  müßte.  Vielmehr
ist  das  Interesse  beider  Parteien  zur  Richtschnur  zu
nehmen,  und  dem  richterlichen  Ermessen  anheim  zu