150  Oberstrichterliche  Entscheidungen.

geben,  zu  beurtheilen,  ob  im  konkreten  Fall  durch
die  Realtheilung  nicht  eine  Werthöminderung  des
Anwesens  eintritt,  ob  eine  Dienstbarkeitsbestellung
zweckmäßig  ist,  und  ob  Überhaupt  eine  solche  Realtheilung
  dem  Interesse  der  Parteien  entspricht.

Dabei  hat  der  Theilungsrichter  einem  übereinstimmenden
  Willen  der  Prozeßparteien  Folge  zu
geben,  wie  dies  1.  21  D.  10,  3  erkennen  läßt.
Es  steht  aber  dem  Theilungsrichter  frei,  ouch  einen
anderen  TheilungSmodus  eintreten  zu  lassen,  als  den
von  dem  Kläger  bezeichneten,  sofern  aus  der  Stellung
  des  Antrags  jeder  gesetzlich  zulässige  Theilungsmodus
  erkannt  werden  kann.  Allein  im  vorliegenden
  Falle  hat  Revisionskläger  keinen  allgemeinen
Antrag  auf  Theilung  des  gemeinsamen  Anwesens
gestellt,  sondern  den  restriktiven  Antrag  auf  Realtheilung,
  auf  Theilung  durch  reale  Zerlegung  des
Anwesens.  Damit  hat  er  seinen  Willen,  jede  andere
Art  der  Theilung  auszuschließen,  klar  ausgesprochen.
Urth.  v.  26.  März  1888;  Reg.-Nr.  1  147/87.

Begriff  und  Giltigkeit  der  Differen  zgeschäfte.
  Ueber  die  Giltigkeit  und  Klagbarkeit  der
sog.  reinen  Differenzgeschäfte  bestehen  in  der
gemelnrechtlichen  Theorie  verschiedene  Auffassungen,
da  die  eine  Meinung  denselben  als  einer  besonderen,
den  römischrechtlichen  sponsiones  verwandten  Art
von  gewagten  Verträgen  volle  Rechtsgiltigkeit  zuerkennt,
  die  andere  Ansicht  aber  die  berührten
Rechtsgeschäfte  unter  die  unerlaubten  Spielverträge
elnreiht  und  ihnen  die  Rechtswirksamkeit  abspricht.

Vgl.  u.  A.  Thoel.,  Handelsrecht  Bd.  1  F.  102;
Gerber,  System  des  deutsch.  Privatrechts,
15.  Aufl.  g.  179;  Stobbe,  Handb.  des  d.
Prlv.-R.  Bd.  III  §S.  193  Nr.  III;  Gareis,