Oberstrichterliche  Entscheidungen.  151

Handelsrecht.  §F.  62,  II;  dagegen  Windscheid,
Lehrb.  des  Pand.-R.  §.  419  Note  3.

Gleichwie  die  Theorie  war  auch  die  Rechtsprechung
  hinsichtlich  der  Rechtsglltigkeit  der  reinen  Differenzgeschäfte
  vielfach  von  entgegengesetzter  Auffassung
  beeinflußt  und  gelangte  bei  ihren  Urtheilen
in  der  gedachten  Richtung  zu  ganz  verschiedenen  Ergebnissen.


Vgl.  Seuffertö  Arch.  f.  Entsch.  Bd.  XI.  Nr.
236,  XXII  Nr.  235,  236,  XXVIII  Nr.
242,  XXX  Nr.  24.  ic.

Durch  die  Rechtsprechung  des  Reichboberhandels-=gerichts
  ist  indessen  wenigstens  für  den  Begriff  des
reinen  Differenzgeschäftes  die  seit  geraumer  Zeit
gleichmäßig  kundgegebene  und  auch  von  dem  Reichsgerichte
  gebilligte  Auffassung  zu  Grunde  gelegt  worden:
zu  einem  wahren,  hinsichtlich  seiner  Glltigkeit  und
Klagbarkeit  bestrittenen  Differenzgeschäfte  werde
vorausgesetzt,  daß  durch  übereinstimmende  Willenserklärung,
  mithin  durch  erkenubare  Vereinbarung
  der  Betheiligten,  die  Bestimmung  getroffen
  werde,  es  solle  sowohl  das  Recht  des  gegewinnenden
  gleichwie  die  Verpflichtung  des  verlierenden
  Theiles  auf  die  Geldsumme  beschränkt  sein,
welche  der  Differenz  zwischen  dem  verabredeten
Preisen  und  dem  Börsenpreise  des  Stichtages  entspricht,
  Recht  und  Pflicht  zur  Effektivleistung  sonach
au5geschlossen  werden,  während  ein  in  bindender
Weise  nicht  ousgesprochener  Beweggrund  die  Geschäfte
  ausschließlich  oder  übereinstimmend  durch  Differenzregulirung
  zu  erledigen,  dieselben  nicht  dem  Bereiche
  giltiger  Spekulationsgeschäfte  entziehe.

Vgl.  Entsch.  des  Reichs-Oberhandels-Gerichts
  Bd.  VI  S.  223—225,  Bo.  IX  S.  201
—203,  Bd.  XV  S.  279  u.  280,  auch