152  Oberstrichterliche  Entscheidungen.

Bd.  XXI  S.  104,  ferner  Entsch.  des
Reichsg.  Bd.  XII  S.  17.

An  dieser  Begriffsbestimmung  über  die  sog.  reinen
Differenzgeschäfte  hält  das  zur  Entscheidung  der
gegenwärtigen  Streitsache  angegangene  Revisionsgericht
  gleichfalls  fest.

Das  Berufungsgericht  hat  in  Bezug  auf  den
von  den  Parteien  vereinbarten  Vertrags5inhalt  als
nachgewiesen  erachtet,  daß  nach  dem  getroffenen
Uebereinkommen  die  wirkliche  Lieferung  der  Werthpapiere
  nicht  ausgeschlossen  war,  sondern  beansprucht
werden  konnte.

Der  Vereinbarung  gemäß  lag  es  also  in  der  Wahl
des  Betheiligten,  ob  er  das  Geschäft  auf  Leistung
der  Differenz  beschränken  oder  Effektivleistung  beanspruchen
  wollte.  «

Ein  derartiges  Rechtsgeschäft  stellt  sich  sohin
nicht  als  ein  reines  Differenzgeschäft,  sondern  als
ein  erlaubtes,  etwa  aus  einem  Differenzgeschäfte
und  einem  eigentlichen  Fixgeschäfte  gemischtes  Spekulationsgeschäft
  dar,  dessen  Giltigkeit  anzuerkennen  ist.

Vgl.  auch  Gareis  a.  a.  O.  8.  62  Nr.  II

Dabei  ist  zu  bemerken,  daß  die  auf  den  Vertragsinhalt
  bezügliche  thatsächliche  Feststellung  nicht
an  einem  Widerspruche  leidet,  weil  nicht  gesagt  wurde,
daß  dem  Uebereinkommen  gemäß  kein  Theil  effektiv
zu  liefern  brauchte,  unter  welcher  Voraussetzung
selbstverständlich  auch  keine  Partei  die  Effektivleistung
zu  beanspruchen  befugt  wor.  Vielmehr  wurde  speziell
  in  Bezug  auf  den  Beklagten  die  Ausdrucksweise
  angewendet,  er  habe  dem  Vertrage  zufolge  die
Werthpapiere  nicht  zu  beziehen  gebraucht,  jedoch
  Effektivleistung  verlangen  können,  was  an  sich
vollkommen  vereinbar  erscheint.

Recht  und  Pfllcht  auf  Effektivleistung  war  aber
durch  den  Vertrag  auch  dann  nicht  ausgeschlossen,