Oberstrichterliche  Entscheidungen.  153

wenn  das  besagte  Wahlrecht  blos  dem  vertragschließenden
  Beklagten  eingeräumt  worden  ist.  Es  handelte
sich  bei  dieser  Voraussetzung  gleichfalls  um  Spekulationsgeschäfte,
  welche  für  beide  Theile  rechtsverbindlich
  waren.  Urth.  v.  29.  Febr.  1888;  Reg.=Nr.
  I  7/88.  «

Rechtsmittelfrist  in  Ehescheibungssachen.
Nachdem  in  vorwürfiger  Ehescheidungssache  eine
zweifache  Zustellung  des  angefochtenen  Urtheils,  die
eine  seitens  des  erkennenden  Gerichtes  an  beide
Parteien,  die  andere  spätere  seitens  des  Anwalts
der  Berufungsbeklagten  und  dermaligen  Revidentin
an  den  Prozeßbevollmächtigten  des  Klägers,  für  die
zweite  Instanz  stattgefunden  hat,  fragt  es  sich,  von
welcher  dieser  Zustellungen  an  der  Beklagten  die
Frist  zur  Einlegung  der  Revision  gelaufen  sei.

§.  582  R.C.  P.O.  verordnet:  „Urtheile,  durch
welche  auf  Trennung,  Ungiltigkeit  oder  Nichtigkeit
der  Ehe  erkannt  ist,  sind  den  Parteien  von  Amtswegen
  zuzustellen.“  Diese  Vorschrift  bezieht  sich
selbstverständlich  auch  auf  Urtheile,  welche  in  Folge
Berufung  gegen  ein  auf  Trennung  der  Ehe  lautendes
  Urtheil  der  Vorinstanz  seitens  der  höheren
Instanz  in  dem  Sinne  ergangen  sind,  daß  das  eingelegte
  Rechtsmittel  verworfen  werde,  es  sohin  bei
der  ausgesprochenen  Trennung  der  Ehe  sein  Verbleiben
  habe.  ·  ,"

«(Seussert,Wilmowöky,Coni.«zdrCP-O.§.582,

Hellmann,  Lehrbuch  S.  899,  R.-G.-U.
Bd.  7  S.  362.)

Wenn  nun  erwogen  wird,  daß  die  Aufnahme
des  §.  582  in  das  Gesetz  seitens  der  Justizcom-=mission
  gerade  zu  dem  Zwecke  beantragt  und  beschiossen
  worden  war,  um  zu  verhüten,  daß  die