154  Oberstrichterliche  Entscheidungen.

Rechtskraft  der  daselbst  bezeichneten  Urtheile  in  der
Schwebe  bleibe,

(vgl.  Protokofle=  S.  600,  601  bei  Hahn  II
S.  1051;  Seufferta.  a.  O.  Hellmann  a.  a.  O.
8  Sn  zu  §.  582;  Struckmann,  Com.
zu  §.  582;  Fitting  cp.  S.  111  Nr.  8;

.G.-U.  .  O.),
so  ergibt  sich  schou  birraus  allein  die  nothwendige
Folge,  daß  die  Frist  zur  Einlegung  eines  Rechtsmittels
  gegen  die  betreffende  Entscheidung  von  der
(vom  Gesetze)  ausnahmsweise  angeordneten  früher
erfolgten  Zustellung  an  die  revidirende  Partei  von
Amtswegen  an  laufe,  und  nicht  erst  von  einer  etwa
später  erst  seitens  einer  Partei  veranlaßten  Zustellung
  derselben  an  die  Gegenpartei,  deren  Vornahme
  bezüglich  des  Ob  und  des  Wann  ganz  in

deren  Belieben  stand.

Vgl.  die  Com.  zur  CPO.  von  Seuffert.  zu

S.  477;  Wilmowsky  zu  §.  477,  582;
Hellmann,  Endemann  zu  8.  582;  Struck
mann  u.  Koch  §.  198  3.  3,  dann  Fitting
u.  R.-G.-U.  a.  a.  O.

Vorausgesetzt  wird  hiebei  allerdings,  daß  die  von
Amtswegen  angeordnete  Zustellung  auch  dem  Gesetze
  gemäß  vollzogen  worden  sei.  Nach  dieser  Richtung
  bietet  aber  die  hier  einschlägige  Zustellungsurkunde
  keinen  Anlaß  zur  Beanstandung.  Daß  ungeachtet
  der  in  §.  582  gebrauchten  Bezeichnung:

„den  Parteien““
auch  diese  Offizialzustellung  an  den  für  die  Instanz
bestellten  Prozeßbevollmächtigten  und  nicht  an  die
Beklagte  in  Person  zu  geschehen  4  Holg4.  aus  der
generellen  Bestimmung  des  8.  1  -C.-P.-O
Vergl.  Seuffert's  Com.  hiezu;  **tv  Nn  Baer
Obersten  Landesgerichts  Bd.  9  S.  112.