Oberstrichterliche  Entscheibungen.  155

Die  Adressirung  der  Urtheilsausfertigung  an  den
k.  Advokaten  H.  war  daher,  da  er  Prozeßbevollmächtigter
  der  Beklagten  in  II.  Instanz  war  und
die  Zustellung  des  Urtheils  vom  9.  Dezember  1887
noch  zu  dieser  Instanz  gehörte,  (R.-G.-U.  Bd.  10
S.  347),  ganz  correkt.  Urth.  v.  28.  März  1888;
Nr.  1.  15/88.

Kostenvertheilung  unter  Streitgenossen;
Kostenhaftung  eines  Parteivertreters.  Die
Klage  wurde  erhoben  von  dem  minderjährigen  Lehrling
  N.,  vertreten  durch  seinen  Vater,  und  von  Letzterem
  selbst.  Für  Ersteren  wurde  durch  seinen  Vater
  von  dem  Beklagten,  dessen  Lehrherrn,  gefordert:
Entschädigung  für  eine  angeblich  erlittene  Körperverletzung;
  für  den  Zweitgenannten  wurde  in  Anspruch
genommen:  Rückersotz  der  Hälfte  des  von  ihm  für
seinen  Knaben  bezahlten  Lehrgeldes.  .

„  Diiese  Streitlage  blieb  auch  durch  die  öffentliche
Verhandlung  der  Sache  unverändert.

Es  lag  somit  zweifellos  eine  Streitgenossenschaft
zwischen  dem  Vater  N.  und  dem  von  diesem  selbst
kraft  Gesetzes  vertretenen  Sohn  N.  vor.  ·

Mit  der  Abweisung  der  Klage  verband  das  Landgericht
  S.  in  seinem  rechtskräftigen  Urtheile  vom  11.
Juli  1887  den  Ausspruch:  „Die  Kläger  haben  sämmtliche
  Kosten  des  Streites  zu  tragen.“

Nachdem  in  diesem  Urtheilsausspruche  eine  anderweitige
  Bestimmung  über  die  Vertheilung  der  Kosten
  zwischen  den  Streitgenossen  unter  sich  nicht  getroffen
  wurde,  so  haften  dieselben  gemäß  CPO.
g.  95  Abs.  1  und  §.  86  und  91  des  G.-Kost.-Gel.
für  den  von  der  Gerichtsschreiberei  dem  Vater  N.
angeforderten  Kostenbetrag  an  und  für  sich  nach
Kopftheilen.