156  Oberstrichterliche  Entscheibungen.

Es  ist  daher  auch  ganz  richtig,  wenn  das  kgl.
Oberlandesgericht  B.  mit  Beschluß  vom  8.  Februar
1888  von  der  Grundanschauung  ausging,  daß  an
sich  von  der  fraglichen  Kostenschuld  an  die  k.  Staatskassa
  jeder  der  beiden  Streitgenossen  N.,  Vater  und
Sohn,  die  Hälfte  zu.  tragen  habe.

In  seiner,  gegen  den  oberlandesgerichtlichen  Beschluß
  vom  8.  Februar  1888  erhobenen  Beschwerde
beansprucht  nun  der  k.  Fiskus  die  Haftung  des  Vaters
  N.  für  den  ganzen  Betrag  von  44  Mark,  und
zwar  ç  *
1)  in  erster  Linie  gemäß  §F.  92  des  GKG.  und
des  §.  95  Abs.  4  der  CPO.,  indem  in  ersterer
Stelle  im  Allgemeinen  und  in  letzterer  speciell  für
Fälle  der  Streitgenossenschaft  eine  Solidarhaftung
auf  Grund  des  bürgerlichen  Rechts  vorbehalten
  und  eine  solche  hier  auch  zutreffend  sel.

Dem  Beschwerdeführer  kann  diesbezüglich  zugegegeben
  werden,  daß  der  §.  92  des  RGKG.  neben
den  §§.  81—91  und  sohin  neben  dem  F§.  91  zur
Anwendung  zu  bringen  ist,  wie  denn  auch  der  Abs.  4
des  §.  95  CPO.  neben  dem  Abs.  1  daselbst  seine
Wirkung  äußert.  Das  gegenseitige  Verhältniß  beider
  Bestimmungen  ist  aber  zweifellos  nach  ihrer
Stellung  im  Gesetze,  wie  nach  der  Intention  des
Gesetzgebers  so  gestaltet,  daß  der  §.  91  des  GKG.
und  der  §.  95  Abs.  1  der  CPO.  die  Regel,  dogegen
  der  §.  92  des  GKG.  und  der  §F.  95  Abs.  4
der  CPO.  die  Ausnahme  darstellen.  -

Vgl.Seussert,CommentatzutCPO.3.Aufl.
§.95S.127Note3.

Eine  erweiterte  Haftung  nach  F.  92  des  GKG.
oder  nach  §.  95  Abs.  4  der  CPO.  setzt  daher  immer
  das  Vorhandenseln  eines  besonderen  Haftungsgrundes
  und  zwar  eines  solchen  voraus,  welcher
  im  bürgerlichen  Rechte  und  nicht  schon  in