Oberstrichterliche  Entscheidungen.  157

den  Bestimmungen  der  CPO.  oder  des  Gerichtskostengesetzes
  selbst  belegen  ist.

Unbehelflich  ist  es  daher  auch,  wenn  der  Beschwerdeführer
  aus  der  Thatsache  allein,  daß  auf  Seite  der
unterlegenen  Klagspartei  eben  eine  Streitgenossenschaft
  vorlag,  die  Solidarhaftung  construiren  will.
Der  Begriff  und  die  Regelung  der  Streitgenossenschaft
  gehört  dem  Prozeßrechte,  nicht  dem
bürgerlichen  Rechte  an.

Das  Vorhandensein  einer  Streitgenossenschaft
kann  auch  an  und  für  sich  allein  um  so  minder  die
Folge  der  Solidarhaftung  haben,  als  ja,  wenn  dies
richtig  wäre,  das  vorhin  dargelegte  gesetzliche  Verhältnih
  des  Gerichtskostengesetzes  §.  91  zu  §.  92
und  der  CPO.  §.  95  Abs.  1  zu  §.  95  Abs.  4  geradezu
  umgekehrt  würde.  ..

Der  vom  Beschwerdeführer  in  Bezug  genommene
  erstrichterliche  Beschluß  des  k.  Landgerichts  S.
findet  auch  den  Rechtsgrund  der  darin  angenommenen
  Correalhaftung  keineswegs  in  dem  prozess  ualen
  Verhältnisse  der  Srreitgenossenschaft,  sondern  in
dem  Grundsatze  de5  bürgerlichen  Rechts,  daß  derjenige
  als  correus  hafte,  welcher,  wenn  auch  nur
in  Besorgung  der  Angelegenheiten  eines  Andern,  erert.
  dah  er  selbst  das  Rechtsgeschäft  abgeschlossen

abe.

Indem  das  k.  Landgericht  S.  unter  Bezugnahme
auf  Windscheid  Pand.  8.  482  diesen  Satz  auf  den
gegenwärtigen  Fall  und  speciell  auf  die  Folgen  der
Klagestellung  durch  den  Vater  N.  für  seinen  Sohn
überträgt,  identifizirt  es  aber  ganz  ungulässig  den
materiellrechtlichen  Begriff  der  „actio"  mit  dem
prozessualen  Begriffe  der  Klage  und  übersieht  zudem,
daß  die  prozessuale  Erhebung  und  Durchführung  einer
  Klage  nicht  unter  den  Begriff  des  Abschlusses
eines  Rechtsßgeschäfts  subsumirt  werden  kann.