158  Oberstrichterliche  Entscheibungen.

Aus  dem  Gesichtöpunkte  des  Vorhandenseins  einer
  Streitgenossenschaft  und  auf  Grund  des  GKG.
8.  92,  oder  der  CPO.  S.  95  Abs.  4  ist  daher  im
gegebenen  Falle  der  Anspruch  des  kgl.  Fiskus  auf
erweiterte  Kostenhaftung  des  Vaters  N.  nicht  zu  begtünden.
  .  ·  (

«·Vgl.StkuckmannundKoch-Commeatarzur
CPO.5.Aufl.§.95S.108Note4·.

2)  Einen  wesentlich  anderen  Charakter  trägt  das
weitere  Vorbringen  des  Beschwerde  führenden  Fiskus,
  womit  die  Haftung  des  Vaters  N.  für  die  Kostenhälfte
  seines  Sohnes  aus  öffentlich  rechtlichem
Gesichtspunkte,  nämlich  deshalb  in  Anspruch  genommen
  wird,  weil  derselbe  für  den  Anspruch  des
Sohnes  als  dessen  Parteivertreter  die  Klage
anhängig  gemacht  und  durchgeführt  habe,  der  Staat
aber  nach  den  öffentlich  rechtlichen  Grundsätzen  des
Besteuerungsrechtes  befugt  sei,  die  Gebührenhaftung
sedes  Parteivertreters,  welcher  nicht  Anwalt  sei,  im
Anspruch  zu  nehmen,  überhaupt  die  Gebühren  von
demjenigen  zu  fordern,  welcher  die  Thätigkeit  selner
Organe  zunächst  veranlaßte,  und  weil  man  dem
Staate  nicht  zumuthen  könne,  sich  mit  seiner  Gebührenforderung
  von  demjenigen,  der  die  Amtshandlung
  veranlaßte,  an  einen  Anderen  verweisen  zu
lassen.  *

Zur  Begründung  dieser  These  machte  Beschwerdeführer
  vor  Allem  geltend,  es  sei  lont  eines  in  den
Reichstagsverhandlungen  1878  Band  4  S.  1480  ff.
veröffentlichten  Protokolls  zu  §.  73  des  Entwurfs
des  Gerichtskostengesetzes,  jetzt  §.  81  des  Gesetzes,
als  übereinstimmende  Auffassung  der  Mitglieder  der
Reichstagscommission  zur  Berathung  des  Gerichtskostengesetzes
  und  der  Vertreter  der  verbündeten
Regierungen  eigens  festgestellt  worden,  daß  in  allen
Fällen,  in  welchen  für  die  Partel  der  Anwalt  han-