Oberstrichterliche  Entscheidungen.  159

delt,  für  die  Vorschuß=  und  beziehungsweise  Gebühren-Leistung
  nicht  der  Anwalt,  sondern  die
von  ihm  vertretene  Partei  haftbar  sei,  wenn  nicht
etwa  der  Anwalt  ausdrücklich  die  Zahlung  für  die
Partei  übernommen  habe.

Aus  dieser  Constatirung  folgert  der  k.  Fiskus
vermittelst  des  arg.  a  contrario  den  allgemeinen
Satz,  es  sei  schon  im  Sinne  des  ReichögerichtsSkostengesetzes
  gelegen,  daß  der  Parteivertreter  jeder  Art,
der  nicht  Anwalt  ist,  für  die  bei  Durchführung  des
von  ihm  begonnenen  Prozesses  entstehenden  Gebühren
  selbst  haftbar  zu  machen  sei.  «

Dabei  wird  sich  darauf  bezogen,  daß  nach  den
Verhandlungen  des  Ausschusses  zur  Berathung  des
Entwurfs  des  bayerischen  Gebührengesetzes  in  der
II.  Kammer  deß  Landtags  -

-(Veth..dekll.Kaminet-1879,Beil.-Bb.VIl
.-  Abth.  II  S.  128,  129,  136,  151,  152)
jener  Sinn  der  Protokollarfeststellung  zum  Relchsgerichtskostengesetz
  eigens  anerkannt  worden  sei.
NHichtig  ist,  daß  jene  Protokollarconstatirung  zum
Reichsgerichtskostengesetze  vorliegt.  Ob  daraus  durch
das  einfache  arg.  a  contrario  ein  so  weit  gehender,
den  Rechtsgrund  und  die  rechtliche  Natur  der  verschiedenen
  Fälle  der  Parteivertretung  durch  einen
Nichtanwalt  nicht  welter  berücksichtigender  allgemeiner
  Satz,  wie  solchen  der  k.  Fiskus  aufstellt,  wirklich
  abgeleitet  werden  kann,  mag  für  den  vorwürfigen
  Fall  dahingestellt  bleiben  *).

*)  Anm.  d.  Red.  Es  möge  hiezu  nur  daran  erinnert

vwoerden,  wie  verschiedenartig  im  Rechtsgrund  wie  in
der  Art  der  Vertretung  die  Stellvertretungsfälle  find,
z.  B.  Vertretung  des  Staats  durch  Fiskale,  Vertrelung
  von  Gemeinden  und  anderen  Corporationen,
Vertretung  kraft  Vormundschaft,  kraft  des  mundium
maritalo,  krast  Ghtergemeinschaft,  kraft  väterlicher
Gewalt,  kraft  Auftrags.