160  Oberstrichterliche  Entscheidungen.

Hier  erscheint  es  zu  Gunsten  des  fiskalischen  Anspruchs,
  daß  der  Vater  N.  auch  für  die  an  sich
seinem  Sohn  treffende  Kostenhälfte  mitzuhaften  habe,
vom  Standpunkte  der  öffentlichrechtlichen  Grundsätze
über  die  Gebührenerhebung  als  ausschlaggebend,  daß
Vater  N.  laut  ausdrücklicher  Erklärung  in  der  Klagsschrift
  auch  die  Klage  für.  seinen  Sohn  vertrat,  daß
er  dies  kraft  eines  in  seiner  eigenen  Person  begründeten
  Rechtes  that,  dabei  kraft  eigenen  freien  Willensentschlusses
  vorging  und,  als  für  seinen  angeblich
  rechtswidrig  verletzten  Sohn  alimentationspflichtig,
  selbst  indirekt  mitinteressirt  war.

Unter  solchen  Verhältnissen  erscheint  jedenfalls

der  k.  Fiskus  berechtigt,  die  Mithaftung  des  Vaters
N.  für  die  Gerichtskostenschuld  des  von  ihm  vertretenen
  Sohnes  in  Anspruch  zu  nehmen.
Doas  hiegegen  vom  Kgl.  Oberlandesgericht  B.
in  seinem  Beschlusse  vom  8.  Februar  1888  erhobene
Bedenken,  es  werde  durch  jede  andere  Beurtheilung
der  Kostenhaftung  als  die  nach  Kopftheilen  das  ergaugene
  Urtheil  selbst  unzulässig  alterirt,  ist  nicht
begründet,  und  zwar  aus  dem  doppelten  Grunde
nicht,  weil  das  Urtheil  selbst  über  die  Modalitäten  der
Kostenrepartition  überhaupt  keine  Bestimmung  getroffen
  hat,  sohin  desfalls  vom  Urtheil  auf  das  Gesetz
zurückzugehen  ist,  und  weil  es  sich  überdleß  nach  obstehender
  Auffassung  überhaupt  nicht  um  eine  Modifleation
  der  Wirksamkeit  des  §.  91  des  Gerichtskostengesetzes
  oder  des  §.  95  Abs.  1  der  C.P.O.,
sondern  um  die  davon  ganz  verschledene  Frage  der
Haftungspflicht  eines  Parteivertreters  für  den  Vertretenen
  gegenüber  der  Staatskasse  handelt.  Beschl.
vom  20.  März  1888;  Reg.-Nr.  II  10/88.

Redakteur:  Dr.  Julins  v.  Staudinger  in  München
Berlag:  Palm  &amp;  Enke  (Carl  Enke)  in.  Erlangu-Druck
  von  Junge  &amp;  Sohn.