Samstag  den  26.  Mai  1888.  53.  Jahrgang.  M  11.
Dr.  J.  A.  Feuffert's
Plätter  für  Rerhtsanwendung

zunächst  in  Bayern.

In  halti  Miithellungen  ansber  Rechtsprechungdes  Kgl.  Baver.  Obersten  Laubet-'
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Mittheilungen  aus  der  Rechtsprechung  des  Agl.
Bayer.  Obersten  Landesgerichts  in  München.

Eivilrecht  und  Civilprozeß.

TCivilrechtliche  Klage  wegen  Verunreinigung
  eines  Privatflusses.  Eigenthum  an
öffentlichen  Straßen.  Die  Paplerfabrik  X  hatte
elnen  Privatfluß  fortgesetzt  verunreinigt  und  dadurch
der  Gemeinde  D  und  zwei  anderen  Grundbesitzern
als  Adjacenten  des  Flusses  Veranlossung  zur  Erhebung
  einer  civilrechtlichen  Negatorienklage  gegeben.
Das  Landgericht  N  verwarf  die  Einrede  der  Unzuständigkeit
  der  Gerichte,  erachtete  die  Negatorienklage
  als  zulässig  und  begründet,  und  erließ  Urtheil
dahin,  daß  Beklagte  schuldig  seien,  die  Freiheit  des
Eigenthums  der  Kläger  als  Besitzer  der  Plannummern
  1c.  von  jeder  Last,  die  Einleitung  der  das
Wasser  des  A.  Flusses  verunreinigenden  Abwasser
und  Absälle  aus  der  Fabrik  der  Beklagten  sich  gefallen
  zu  lassen,  anzuerkennen,  daß  die  Beklagten
ferner  schuldig  seien,  jeder  weiteren  Störung  der
klägerischen  Rechte  durch  Einleitung  von  Abwosser
und  Abfällen  aus  ihrer  Fabrik,  welche  das  Wasser
des  A.  Flußes  in  schädlicher  Weise  verunreinigen,

Neue  Folge.  Band  XXXIII.