162  Oberstrichterliche  Entscheibungen.

insoweit  dies  die  Liegenschaften  der  Kläger  betrifft,
bei  Vermeidung  einer  Geldstrafe  von  300  Mark  für
jeden  Zuwiderhandlungsfall  sich  zu  enthalten  und
allen  den  Klägern  durch  die  erlittene  Störung  ihrer
Rechte  verursachten  Schaden  zu  ersetzen.

Die  hiegegen  ergriffene  Berufung  wurde  vom
Oberlandesgerichte  B.  und  die  eingelegte  Revision
vom  Obersten  Landeßsgerichte  zurücgenbiesen.  Aus
den  Gründen  des  oberstrichterlichen  Urtheils  ist  folgendes
  hervorzuheben:

Der  erhobenen  Beschwerde,  soweit  sie  den  Einwand
der  Unzuständigkeit  der  Gerichte  betrifft,  stebt  von
vorne  herein  die  Rechtskraft  des  k.  Landgerichts  A.
vom  24.  Februar  1882  —  bellätigt  durch  Urtheil
des  k.  Oberlandesgerichts  B.  vom  23.  Oktober  1882
—  entgegen,  wonach  die  seitens  der  Beklagten  geltend
  gemachte  Einrede  der  Unzuständigkeit  der  Gerichte
verworfen  wurde.

In  diesen  Urtheilen  wurde  implicite  auch  darüber
  entschieden,  daß  der  Art.  58  des  Wasser-Benützungs-Gesetzes
  vom  28.  Mai  1852  nicht  in
Frage  kommen  kann  und  daß  somit  auch  die  Ministerial-Entschließang
  vom  21.  Oktober  1879  dem
Fortgang  des  vorwürfigen  Prozesses  in  keiner  Weise
präjudizire,  wie  aus  den  Entscheidungsgründen  zu
den  genannten  Urtheilen  zur  Evidenz  hervorgeht.)

*)  Die  interessante  Begründung  des  oberlandesgerichtlichen
  Urthells  vom  12.  Juli  1887  lautete  wie  folgt:

Es  ist  vor  allem  der  Einwand  der  Appellation  zu  würdigen,
  daß  im  Hinblick  auf  die  durch  Entschließung  des
Staatsministeriumo  des  Innern  vom  21.  Oktober  1879  ihr
gewährte  Erlaubniß  zur  Fortsetzung  des  Fabriksbetriebs  nach
der  bioherigen  Betriebsweise  d.  h.  mit  Ablauf  der  Abfallwässer
  in  die  ꝛc.  die  Gerichte  gemäß  §&amp;  58  des  Wasserbenühungsgesetzes
  nicht  zuständig  seien,  ein  diese  Benützung
des  A.  Baches  zur  Aufnohme  der  Abfallwässer  der  Beklagten
  untersagendes  Urtheil  zu  erlassen.  Mit  Recht  hat
der  klägerische  Vertreter  diesen  Einwand  gegenüber  zunächst