Oberstrichterliche  Entscheidungen.  163

Selbst  wenn  aber  der  Beklagten  noch  eine  materielle
  Einrede  aus  dem  genannten  Art.  58  der

geltend  gemacht,  daß  er  bereits  durch  rechtskräftige  Aburtheilung
  beseitigt  sei,  denn  die  Urtheile  vom  24.  Februar  und
23.  Oktober  1882,  von  welchen  das  letztere  rechtekräftig  geworden
  ist,  enthalten  keineswegs  nur  im  Allgemeinen  den
Ausspruch,  daß  die  Gerichte  zuständig  seien,  über  den  erhobenen
  Klagsanspruch  zu  befinden,  sondern  sie  lauten  dahin,
daß  der  von  der  Beklagten  erhobene  Einwand  der  Unzuständigkeit
  der  Gerichte  zu  verwerfen  sei.

Nun  hatte  dieser  Einwand  einerseits  sich  auf  die  angebliche
  Eigenschaft  des  Baches  als  eines  im  Eigenthum  des
Staates  stehenden  Wassers,  andererseits  aber  auf  die  erwähnte
  der  Beklagten  durch  die  Ministeralentschließung  vom
21.  Oktober  1879  ertheilte  Erlaubniß  zur  fortgesetzten  Benützung
  des  Baches  in  der  bisherigen  Weise  gestützt,  und
namentlich  in  II.  Instanz  die  Vorschrift  des  Art.  58  a.  a.  O.
recht  eigentlich  zum  Ausgangspunkt  seiner  rechtlichen  Begründung
  genommen.

Mit  der  Abfälligkeitserklärung  der  so  begründeten  Unzuständigkeitseinrede
  ist  daher  aller  dings  bereits  über  den
nunmehr  in  der  Form  einer  materiellen  Einrede  vorgebrachten
Einwand,  daß  das  Gericht  nicht  befugt  sei,  ein  Verbot  zu
einer  Art  der  Wasserbenützung  zu  erlassen,  welche  durch  eine,
wenn  auch  nur  zeitweise  und  widerrufliche,  aber  doch  gegenwärtig
  noch  wirksame  Verfügung  der  höchsten  Verwaltungsstelle
  gestattet  worden  sei,  das  Verwerfungsurtheil  rechtskräftig
ausgesprochen.  -

Gleichwohl  soll  in  Kürze  nochmals  die  Grundlosigkeit
der  Berufungobegrũndung,  infoferne  sie  sich  auf  die  gesetzliche
Bestimmung  des  Art.  58  und  die  der  Beklagten  durch  die
Ministerial-Entschliehung  vom  21.  Oktober  1879  eingeräumten
  Verwilligung  stützt,  dargelegt  werden.

Es  ist  allerdings  nicht  zu  verkennen,  daß  die  Reg.-Entschl.
vom  19.  Juli  1876  und  die  Minist.-Entschl.  vom  21.  Oktober
  1879,  wenn  sie  auch  zum  direkten  Gegenstand  ihrer
Verfügung  nicht  die  Benützung  des  Baches  zur  Einleitung
  der  Abfallwässer  der  Fabrie  in  denselben,  sondern
den  Fortbetrieb  der  beklagtischen  Weißpapierfabrikation  selber
Hen,  dennoch  die  Einleitung  der  Abfallwässer  in  jenen

ach  nicht  blos  als  Erwägungsgrund  für  die  bezüglich  des
r'!