164  Oberstrichterliche  Entscheibungen.

Klage  gegenüber  zur  Seite  stünde,  so  kann  der  vorinstanziellen
  Entscheidung  doch  eine  Verletzung  des
Art.  58  nicht  zum  Vorwurfe  gemacht  werden.

Fortbetriebes  der  Fabrik  zu  erlassende  Entscheidung  behandelten,
  sondern  diese  Benützung  des  Baches  und  deren  Einwirkung
  auf  die  Beschaffenheit  seines  Wassers  als  thatsächliche
  Voraussetzung  und  als  Bestandtheil  der  bisherigen
Betriebsweise  der  beklagtischen  Fabrikation,  welche  eben  wegen
dieser  Voraussetzung  durch  die  Reg.-Entschl.  v.  19.  Juli  1876
als  fortan  unstatthaft  untersagt,  deren  Fortdauer  aber  durch
die  Min.-Entschl.  vom  21.  Oktober  1879  in  Anbetracht  der
als  nur  geringfügig  angesehenen  nachtheiligen  Folgen  dieser
Voraussetzung  zeitweilig  gestattet  wurde,  erachtet  haben,  so
daß  es  als  zweifellos  in  der  Intention  der  letztgenannten
Ministerial-Enischließung  gelegen  erachtet  werden  muß,  daß
als  Inbegriff  der  gestatteten  bisherigen  Betriebsweise  auch
die  bisherige  Behandlung  der  Abfallwässer,  d.  h.  deren  Einleitung
  in  den  Bach  gelten  sollte.

Allein  die  Reg.  Entschl.  v.  19.  Juli  1876,  welche  lediglich
  ein  polizeiliches  Verbot  vom  Gesichtopunkt  des  Gemeinwohles,
  und  die  Minist.-Entschl.  vom  21.  Oktober  1879,
welche  eine  Aufhebung  dieses  polizeilichen  Verbotes  von  demselben
  Gesichtspunkte  aus  enthielt,  sind  nicht  verwaltungsrechtliche
  Entscheidungen  über  die  Wasserdenützung  zu  Bestimmungen,
  durch  welche  die  Eigenschaften  des  Wassers  auf
schädliche  Art  verändert  werden,  im  Sinn  des  Art.  58,  und
ebensowenig  sind  sie,  insoferne  die  Gestattung  der  Untersagung
  der  Einleitung  in  den  Bach  wegen  der  Unentbehrlichkeit
  der  letzteren  für  den  Fabrikbetrieb  effektiv  von
präjudizieller  Bedeutung  für  Fortbestand  oder  Schließung
des  Fabriketablissements  sein  sollten,  verwaltungsrechtliche
Entscheidungen  im  Sinne  der  §§#8  16  ff.  und  §  26  der  Reichsgewerbeordnung.
  Solchen  verwaltungsrechtlichen  Entscheidungen
  muß  aber,  weil  es  sich  um  die  Berücksichtigung  der
kollidirenden  Interessen  einerseits  der  Fabrik  und  Gewerbeunternehmer,
  andererseits  der  betheiligten  Privateigenthümer
und  um  dauernde  Feststellungen  auf  Grund  der  Abwägung
aller  in  Betracht  kommenden  Interessen  handelt,  ein  Verfahren,
  welches  den  sämmilichen  Interessenten  Gelegenheit  zur
Wahrnehmung  und  Auslührung  ihrer  Interessen  bietet,  vor
den  zur  Instruktion  der  einschlägigen  Gesuche  vom  Gesetze