Oberstrichterliche  Entscheldungen.  165

Das  Wasserbenützungsgesetz  hat  in  Bezug  auf
die  Kompetenz  keine  von  den  allgemeinen  Grundfür

  zuständig  erklärten  Verwaltungsbehörden  vorausgehen
und  haben  die  letzteren  alsdann  im  gesetzlichen  Instanzenzuge
die  Entscheidung  zu  erlassen.

Art.  58  u.  92  des  Wasserbenützungs-Gesetzes;  §&amp;  17  ff.
der  Reichsgewerbeordnung.

Es  ist  für  die  Verbescheidung  eines  Gesuches  um  Gestattung
  der  Wosserbenützung  zum  Betrieb  von  chemischen
Fabriken  und  überhaupt  zu  Bestimmungen,  wodurch  die
Eigenschaften  des  Wassers  auf  schädliche  Weise  verändert
werden,  laut  Art.  92  ff.  a.  a.  O.  die  Distriktsverwaltungsbehörde,
  also  der  Stadtmagistrat  Aschaffenburg  in  I.,  und
die  Kreisregierung,  K.  d.  J.  zu  Würzburg  in  II.  Instanz
zuständig.

Vgl.  Pözl,  Komm.  zu  Art.  92—95  a.  a.  O.  Anm.  “
Für  die  Verbescheidung  eines  Antrags  auf  Genehmigung  einer
Anlage  im  Sinne  des  §  16  der  R.,  deren  Stattgebung
nach  §  26  ebendas.  eine  Klage  auf  Einstellung  des  Gewerbsbetriebes
  ausschließen  würde,  ist  nach  §#  17  ebendas.
und  §9  3  der  VO.  vom  4.  Dezember  1872  ebenfalls  die
Distriktspolizeibebörde  zuständig  und  ist  der  gegen  deren
Entscheidung  zulässige  Rekurs  laut  §  20  a.  a.  O.  an  die
nächst  vorgesetzte  Verwaltungsbehörde  zu  richten,  und  insoweit
eine  III.  Instanz  angegangen  werden  kann,  ist  sowohl  für
die  Frage  der  Gestattung  der  Wosserbenützung  im  Sinne
des  §&amp;  16  a.  a.  O.,  als  für  die  Frage  der  Gestattung  der
Wasserbenützung  im  Sinne  des  Art.  28  a.  a.  O.  nicht  das
Staatsministerium  des  Innern,  sondern  der  Verwaltungsgerichtshof
  zuständig.

Art.  8  Ziff.  8  und  14  und  Art.  9  Abs.  3  des  Ges.
vom  8.  August  1878  über  die  Errichtung  eines
Verwallungsgerichtshofes  u.  s.  w.

Vgl.  Landmann,  die  Gew.-Ordn.,  zu  &amp;  17  der  R.
Note  2  S.  76,  dann  zu  §  20  Note  2  und  3
S.  76  u.  77  und  Note  6  S.  79,  dann  zu  &amp;  21
Note  2  S.  80.

Vom  k.  Staatsministerium  des  Innern  können  also  verwaltungsrechtliche
  Entscheidungen  im  Sinne  des  Art.  58
a.  a.  O.  und  des  &amp;  26  der  RG#.,  durch  welche  eine  Civilklage
  auf  Verbot  einer  gewissen  Art  der  Wasserbenützung